Köln | „Spiegel TV“ begleitete gestern die Fahrradstaffel der Kölner Polizei und drehte dabei eine Reportage. [report-K berichtete] Für diese mehrtägige Medienproduktion benötigt die Polizei Köln eine Genehmigung nach dem Runderlass des Innenministeriums NRW zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit vom dafür zuständigen Innenministerium. Diese Genehmigung durch das Innenministerium für die Polizei Köln lag für die Medienproduktion von „Spiegel TV“ nicht vor. Die Polizei Köln spricht von einer Kommunikationspanne und hat die Produktion beendet. Auch fehlten für die von den Filmaufnahmen betroffenen Bürger, die zwingend vorgeschriebenen Einverständniserklärungen zum Datenschutz und den Persönlichkeitsrechten. Um eines klar vorweg zu sagen: „Spiegel TV“ trifft keine Schuld.

So ist die Beteiligung der Polizei an Medienproduktionen in NRW geregelt

Für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Nordrhein-Westfalen hat das Ministerium für Inneres und Kommunales am 15. November 2011 einen Runderlass herausgegeben (Az. 401 – 58.02.05). Dieser regelt neben der Informationsverpflichtung nach § 4 Landespressegesetz NRW bei aktuellen Anlässen, wie etwa Katastrophen oder Unfällen, die für die Information der Bevölkerung von großer Wichtigkeit sind, auch die Mitwirkung der Polizei Köln an Medienproduktionen. Dabei ist klar und deutlich formuliert wie eine Medienproduktionen definiert ist: Dies sind freiwillige Film-, Fernseh- und Hörfunkproduktionen sowie Veröffentlichungen in Printmedien, die nicht der presserechtlichen Auskunftspflicht unterliegen. Unter dieses Stichwort fällt damit die Produktion von „Spiegel TV“.

Dabei ist die Beteiligung an Medienproduktionen ausführlich beschrieben. Dies ist eine freiwillige Leistung der Polizei und muss sorgfältig geprüft werden, ganz besonders dann, wenn die Polizei oder die für Ihren Dienst vorgesehenen Mittel eingebunden sind. Dies war in diesem Fall gegeben. Die Beamten trugen Kameras von „Spiegel TV“ auf Ihren Helmen.

Die angefragte Behörde prüft und hat nur ein Vorschlagsrecht

Die Polizei Köln war also in diesem konkreten Fall in der Pflicht den Inhalt, die Art und Weise, den Umfang der Begleitung der Medienproduktion von „Spiegel TV“ im Vorfeld zu klären. Kommt Sie nach Prüfung aller Kriterien des ministeriellen Erlasses zu dem Ergebnis die Produktion ist sinnvoll, muss sie dies beim LAFP (Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW) vortragen und begründen. „Das LAFP prüft, ob und durch welche Behörde eine Unterstützung erfolgen sollte und führt notwendige Abstimmungen durch“, so der Erlass eindeutig. Der nächste Schritt ist, dass das LAFP nach eigener positiver Prüfung, den Vorschlag dem Innenministerium in NRW vorlegt, dieses prüft und diese auch schlussendlich eine Entscheidung trifft.

Die Polizei Köln hatte keine Genehmigung für den „Spiegel TV“-Dreh

Der Polizei Köln lag für den Dreh von „Spiegel TV“ keine Genehmigung des Innenministeriums vor. Dies gesteht die Behörde ein und spricht von einem Fehler. Sie hat auch eine Erklärung für die Panne. Es gab zwei parallele Anfragen für Medienproduktionen mit der Fahrradstaffel der Kölner Polizei. Man habe, so Polizeisprecher Weber, beide zur Prüfung, wie es der Runderlass vorsieht, eingereicht. Eine Produktion sei dann genehmigt worden. Dies war aber nicht die Produktion von „Spiegel TV“. Für diese lag keine Genehmigung vor. Dennoch wurde gestern in Köln gedreht. Man habe dies erst nach der Berichterstattung durch diese Internetzeitung überprüft und dann festgestellt, dass man keine Genehmigung habe. Daher sei der Dreh für den heutigen Tag abgesagt und die Gesamtproduktion von Seiten der Polizei storniert worden.

Wahrung der Persönlichkeitsrechte bei Medienproduktionen, die die Polizei begleitet

Viele Kölnerinnen und Kölner, die gestern gefilmt wurden, fragten sich, wie ihre Persönlichkeitsrechte gewahrt bleiben. Auch hierzu ist der Runderlass des Ministeriums eigentlich eindeutig: „Zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte und zur Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzes ist sicherzustellen, dass Polizeibedienstete vor einer – in jedem Fall freiwilligen – Mitwirkung ihr Einverständnis durch Unterzeichnung der als Anlage 5 beigefügten Erklärung erteilen. Dritte Personen, die – ebenfalls in jedem Fall freiwillig – im Rahmen einer Begleitung der Polizei gefilmt werden sollen, sind entsprechend den Anforderungen aus Anlage 6 zu belehren und müssen vorab ihr Einverständnis erklären.“

Die Polizei führte keine „Einverständniserklärung für mitwirkende Dritte“ mit

Polizeisprecher Weber teilte mit, dass die Beamten, die die Medienproduktion von „Spiegel TV“ begleiteten, nicht die „Anlage 6“ mit sich führten. Hier erklären sich Dritte damit einverstanden an der Produktion teilzunehmen. Sie werden unter anderem darüber aufgeklärt, wann und wo die Sendung ausgestrahlt wird oder erhalten Ansprechpartner bei Polizei und Produktion genannt. Damit sie sich später mit diesen in Verbindung setzen können. Sie werden vor allem auch darüber aufgeklärt, was anschließend mit dem Material geschieht und wie dieses weiter verwendet werden darf.

Festzuhalten ist, dass die Polizei Köln gegen die Regeln des Runderlasses verstoßen hat. Sie selbst spricht von einer Kommunikationspanne, weil die beiden Produktionen verwechselt worden seien. Festzuhalten ist, dass die Behörde ihren Fehler eingesteht und auch daraus Konsequenzen gezogen hat. Sie hat den ungenehmigten Dreh eingestellt.

— — — Hinweis zu weiteren Recherchen:

Report-K hat das Innenministerium NRW zu dem Vorfall angefragt. Dieses hat die Anfrage an die Kölner Polizei zurückgegeben und verweigert derzeit eine direkte Auskunft. Unter anderm die Frage ob und inwiefern Polizeibeamte Bildaufnahmen für Dritte machen können, auch unter den besonderen Anforderungen des Urheberrechtes und des Rechts am eigenen Bild.

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Autor: Andi Goral