Köln | Die Kölner Polizei engagierte sich bei einer Medienproduktion von „Spiegel TV“. Dabei trugen die Polizeibeamten der Fahrradstreife auf ihren Helmen Kameras von „Spiegel TV“ und filmten ihre Einsätze. Die Behörde der Landesbeauftragten für Datenschutz in NRW stellt fest: Dies sei datenschutzrechtlich unzulässig. Und damit nicht genug: Die Kölner Polizei braucht für Medienproduktionen dieser Art eine Genehmigung durch das Innenministerium NRW. Hatte sie aber nicht, wie sie selbst einräumt.

Die Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit für das Land Nordrhein-Westfalen seien keine Genehmigungsbehörden und daher auch nicht von der Kölner Polizei über den Vorfall informiert. Daher stellt die Behörde fest, dass über den von report-K geschilderten Sachverhalt hinaus, keine weitergehenden Informationen vorlägen.

Schriftlich teilte die Behörde auf die Anfrage dieser Internetzeitung mit: „Das Vorgehen der Kölner Polizei stellt sich, auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen, als datenschutzrechtlich unzulässig dar“ und begründet diese Einschätzung: „Grundlage der datenschutzrechtlichen Bewertung ist zunächst, wie das Vorgehen der Polizei von den Bürgerinnen und Bürgern wahrgenommen wird. Dabei ist es irrelevant, dass die Helmkameras nicht solche der Polizei sind und die Aufnahmen für einen Fernsehsehsender erfolgen, ohne dass die Polizei Zugriff auf das Videomaterial hat. Entscheidend ist: die Helmkameras werden von den Polizistinnen und Polizisten getragen. Es erfolgt mithin eine Datenerhebung durch die Polizei.

Videoaufnahmen durch die Polizei sind nur dann erlaubt, wenn es für die konkrete Aufnahme eine gesetzliche Grundlage gibt – eine solche ist hier jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere dürften die Voraussetzungen der §§ 15, 15 a des Polizeigesetzes NRW nicht erfüllt sein.

Auch der Einsatz von sog. „Body-Cams“ ist nur auf Grund einer entsprechenden Rechtsgrundlage möglich. Diese muss die Voraussetzungen, den Umfang und die Grenzen dieser Technik festlegen. Eine solche Rechtsgrundlage besteht bislang nicht. Bei den Helmkameras dürfte sich im Übrigen auch nicht um Body-Cams handeln. Diese sollen in erster Linie der Eigensicherung der Polizeibeamten dienen und darüber hinaus präventive Wirkung haben. Aggressive und gewaltbereite Personen sollen beruhigt werden.“

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Autor: Andi Goral