Köln, Münster | Die Kölner Polizei hatte einen NPD-Demonstration auf dem Bahnhofsvorplatz verboten. Dagegen klagte die NPD vor dem Verwaltungsgericht Köln, dass das Verbot der Polizei bestätigte. Die Berufung gegen das Urteil des VG Köln vor dem Oberverwaltungsgericht Münster ging ebenfalls zu Ungunsten der NPD aus, die die Demonstration auf den Breslauer Platz verlegen wollte.

Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom heutigen Tag die Klage der NPD zurückgewiesen.

Zur Begründung führte der 15. Senat im Wesentlichen aus, aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls sei auch bei der verfassungsrechtlich durch die Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG gebotenen strengen Betrachtungsweise eine Gefahrenlage sowie die Situation eines polizeilichen Notstands anzunehmen. Dies rechtfertige es, die von der Antragstellerin geplante Versammlung durch deren Inanspruchnahme als sogenannte Nichtstörerin zu verbieten. Die Polizei Köln habe hinreichend dargelegt, dass es während und aus Anlass der von der Antragstellerin angemeldeten Versammlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einer unmittelbaren Gefahrensituation kommen werde. Zu deren Bewältigung seien die verfügbaren Einsatzkräfte nach Lage der Dinge nicht ausreichend, weil davon ausgegangen werden müsse, dass diese anderweitige, vorrangige Sicherheitsaufgaben zu erfüllen hätten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass von Seiten der Gegendemonstranten Übergriffe mit Feuerwerksraketen und Böllern zu er-warten seien. Pyrotechnik wie Feuerwerksraketen und Böller könnten am Silvesterabend grundsätzlich von jedermann legal mitgeführt werden.

Das mache es – namentlich an einem belebten Ort wie dem Breslauer Platz direkt hinter dem Kölner Hauptbahnhof mit starkem und kontinuierlichem Publikumsverkehr zumal bei (einbrechender) Dunkelheit – nahezu unmöglich, polizeilich zu verhindern, dass – ggf. auch aus größerer Entfernung – Feuerwerksraketen und Böller auf die Versammlung der Antragstellerin abgeschossen bzw. geworfen würden.

Aktenzeichen 15 B 1525/16 (I. Instanz: VG Köln 20 L 3216/16)

Autor: ag