Köln | Der sechste Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute in einem unanfechtbaren Urteil bekannt gegeben, dass Menschen die großflächige Tatoos tragen, die von der Sommeruniform nicht bedeckt werden, durch das Land NRW als Bewerber für den Polizeivollzugsdienst abgelehnt werden können.

Das Gericht in seiner schriftlichen Begründung: Der Dienstherr sei berechtigt, Polizeivollzugsbeamten Vorgaben für die äußere Erscheinung im Dienst, etwa für Tätowierungen, zu machen. Dies sei hier durch Verwaltungsvorschriften geschehen. Danach sei der Dienstherr berechtigt, die Einstellung eines im sichtbaren Bereich großflächig tätowierten Bewerbers abzulehnen. Diese Bestimmungen seien nicht unverhältnismäßig, weil der Dienstherr Tätowierungen nicht ausnahmslos verbiete. Denn grundsätzlich seien großflächige Tätowierungen im von der Sommeruniform verdeckten Bereich sowie Tätowierungen minderer Größe im sichtbaren Bereich weiterhin zulässig.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 6 B 1064/14 (VG Arnsberg 2 L 795/14)

Autor: Andi Goral