Köln | Das Landgericht Köln hat im Streit um die „Kohl-Tonbänder“ einen Unterlassungsanspruch des ehemaligen Bundeskanzlers teilweise bejaht. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da Berufung möglich ist. Allerdings darf der Verlag aktuell keine Bücher mehr ausliefern, Bücher die sich bereits im Handel befinden, sind nicht betroffen.

Der Journalist Dr. Heribert Schwan, sein Co-Autor Tilman Jens sowie der Random House-Verlag dürfen den überwiegenden Teil der Zitate von Dr. Helmut Kohl, die in dem Buch „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ enthalten sind, nicht weiter verwenden und veröffentlichen. Das hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln mit einem Urteil (13.11.2014) entschieden und.

Maßgebend für die Entscheidung waren laut Dr. Martin Koepsel, dem Vorsitzenden der Kammer, mehrere Aspekte: So sei eine Geheimhaltungsabrede zwischen Kohl und Schwan aus den Verträgen herauszulesen, die beide mit dem Verlag geschlossen hatten, der die ersten drei Bände der Kohl-Memoiren veröffentlichte. Hinsichtlich der anderen beiden Beklagten (Jens und der Verlag) ergebe sich der Anspruch aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Kohl.

Einen Verbotsgrund sah die Kammer jedoch nicht hinsichtlich aller angegriffenen 115 Äußerungen, weil bei jedem Zitat eine Abwägung zwischen Presse- und Meinungsfreiheit einerseits und allgemeinem Persönlichkeitsrecht andererseits vorzunehmen sei. Im Falle von Schwan habe dieser allerdings durch die vertragliche Abrede wirksam in das Zurücktreten seines Grundrechts aus Artikel 5 Grundgesetz eingewilligt, weshalb der Unterlassungsanspruch gegen ihn in größerem Umfang Erfolg hatte. In Bezug auf Jens und den Verlag sei dagegen in manchen Fällen das öffentliche Interesse an den Äußerungen höher zu gewichten als das Geheimhaltungsinteresse von Kohl.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig (Aktenzeichen des Landgerichts: 14 O 315/14).

Autor: ag | Q.: Landgericht Köln