Münster | Am 14.09.2016 findet die mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren zum Todesfall auf der „Gorch Fock“ am 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen statt. Anfang September 2008 war die Offiziersanwärterin Jenny Böken – aus bisher ungeklärten Umständen – während ihres Wachdienstes auf der „Gorch Fock“ von dem Segelschulschiff gestürzt und in der Nordsee kurz vor Norderney ertrunken. Ihre Eltern klagen auf Entschädigungszahlung in Höhe von 20000 Euro.

Nach § 63a Soldatenversorgungsgesetz besteht nur dann ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung, wenn sich ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr ausgesetzt hat und infolge dieser Gefährdung einen Unfall erlitten hat und an dessen Folgen verstorben ist. In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht Aachen entschieden, dass der Wachdienst von Jenny Böken an jenem 3. und 4. September 2008 durchaus lebensgefährlich, aber nicht besonders lebensgefährlich gewesen sei und damit die Klage der Eltern abgewiesen. In der kommenden Berufungsverhandlung sind Zeugen geladen und es werde die Entscheidung der Vorinstanz überprüft.

Die Eltern sind der Überzeugung, der von ihrer Tochter ausgeübte Wachdienst auf dem Boot sei u.a. in Hinblick auf die Witterungsbedingungen besonders lebensgefährlich gewesen. Jenny Böken habe keine Schwimmweste getragen, sei nicht individuell gegen ein Überbordfallen gesichtert und die Reling sei zu niedrig gewesen, so die Kläger. Zudem habe sie aus Krankheitsgründen keinen Dienst auf der „Gorch Fock“ verrichten dürfen.

Auf der Beklagtenseite widerspricht man dem, da es zum Zeitpunkt des Vorfalls keine Vorgaben dazu gegeben habe, dass Schwimmwesten oder andere Mittel zur Sicherung getragen werden müssen. Das Schiff habe bei geringen Eigenbewegungen relativ ruhig im Wasser gelegen. Auch der Borddienstverwendungsfähigkeit von Jenny Böken habe nichts entgegengestanden.

Autor: Louis Goral-Wood