Gesetze in der Karwoche
Karfreitag ist einer der herausragenden stillen Feiertage. Daher gelten sowohl an diesem Tag selbst als auch am Vorabend besondere Vorschriften in Nordrhein Westfalen. So sind am Gründonnerstag ab 18 Uhr jede Art von Tanzveranstaltung verboten. Am gesamten Karfreitag  bis Karsamstag 6 Uhr sind keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Dazu zählen insbesondere Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Tauschbörsen, Sportveranstaltungen, Aufführungen jeglicher Art, Unterhaltungsdarbietungen in Diskotheken und Gaststätten und der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen. Ebenfalls geschlossen bleiben müssen Videotheken und Autowaschanlagen. Auch im privaten Rahme sind an diesen Tagen Wohnungsumzüge verboten.
Erlaubt sind dagegen Kunstausstellungen, Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen. Auch Museen und Zoos dürfen öffnen.

Regelungen für Ostern und Pfingsten
Oster- und Pfingstsonntag dürfen Verkaufsstellen, die normalerweise sonntags ihre Waren verkaufen dürfen, nicht öffnen. Dies trifft in der Regel auf Bäckereien, Konditoreien, Kioske und Blumenverkäufer zu. Oster- und Pfingstmontag darf dagegen wieder geöffnet werden.

[ncn]