Köln | Am kommenden Wochenende trifft sich die AfD zu ihrem Bundesparteitag im nordrhein-westfälischen Kalkar. Die Delegierten müssen Alltagsmaske tragen, auch dann, wenn der Mindestabstand eingehalten werden kann. Dieses Urteil und damit ein unanfechtbarer Beschluss erging durch den 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen.

Verstoßen Delegierte gegen die Pflicht eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, so ist die AfD verpflichtet diese von der Veranstaltung auszuschließen. Damit gilt auch für die AfD die Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Regelungen, so das Gericht seien verhältnismäßig und verstoßen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Gericht: „Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske bei einer nach der
Coronaschutzverordnung ausnahmsweise zulässigen Veranstaltung diene dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen. Sie beruhe auf der Grundannahme, dass sich das Virus bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole besonders leicht verbreite. Auf der Grundlage der gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sei es jedenfalls
möglich, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung die Eindämmung von COVID-19 fördere.“

Bei Redebeiträgen und wenn der Mindestabstand zu anderen Personen im Raum geleistet ist, darf die Alltagsmaske allerdings abgenommen werden. Auch bei der Einnahme von Getränken und Essen dürfe auf das Tragen verzichtet werden oder wenn Delegierte einen Ort aufsuchen an dem keine Maskenpflicht bestehe. Das Gericht stellte zudem fest, dass von dem Parteitag alleine schon durch seine Größe ein besonderes Infektionsrisiko ausgehe. Die Maskenpflicht belaste aber die Kläger aber nur vergleichsweise gering. Das Gericht wies zudem darauf hin: „Übrigen sei daran zu erinnern, dass der Verordnungsgeber zu Recht bereits von Schülern der weiterführenden Schulen den sachgemäßen Umgang mit der Maske erwarte und das tägliche Tragen während der Schulzeit als zumutbar erachte.“

Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 13 B 1815/20.NE

Autor: Andi Goral