Karlsruhe | Das Bundesverfassungsgericht hat die Klage der Linkspartei für mehr Oppositionsrechte im Bundestag zurückgewiesen: „Das Grundgesetz begründet weder explizit spezifische Oppositions(fraktions)rechte, noch lässt sich ein Gebot der Schaffung solcher Rechte aus dem Grundgesetz ableiten“, hieß es in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil.

Zwar enthalte das Grundgesetz einen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition, dieser Grundsatz umfasse jedoch kein Gebot spezifischer Oppositionsfraktionsrechte. Unabhängig davon sei die Einführung spezifischer Oppositionsfraktionsrechte mit der Gleichheit der Abgeordneten und ihrer Zusammenschlüsse unvereinbar.

Einer Absenkung der grundgesetzlich vorgegebenen Quoren für die Ausübung parlamentarischer Minderheitenrechte stehe die bewusste Entscheidung des Verfassungsgebers entgegen, erklärte das Gericht weiter. Die Linke hatte unter anderem gefordert, dass Oppositionsfraktionen auch unabhängig von ihrer Stärke Gesetze vor dem Bundesverfassungsgericht per Normenkontrollklage überprüfen lassen können. Um eine solche Klage auf den Weg bringen zu können, ist laut Grundgesetz ein Quorum von 25 Prozent aller Bundestagsabgeordneten nötig.

Die beiden Oppositionsfraktionen von Grünen und Linken halten derzeit allerdings nur rund 20 Prozent der Sitze im Bundestag.

Autor: dts | Foto: Deutscher Bundestag/Thomas_Trutschel/photothek.net