Köln | Mit einer Mehrheit von sechs Ja-Stimmen ( zwei „Nein“, eine Enthaltug) hat der Wahlprüfungsausschuss des Rates der Stadt Köln am Freitag, 22. August 2014 die Gültigkeit der Rats- und Bezirksvertretungswahl 2014 sowie der Wahl der Mitglieder des Integrationsrates bestätigt.

Somit hat sich der Wahlprüfungsausschuss der Rechtsmeinung der Stadtverwaltung angeschlossen und mehrheitlich gegen eine Nachzählung verschiedener Stimmbezirke bei der Kommunalwahl im Mai dieses Jahres gestimmt. Dem Wahlprüfungsausschuss steht nach dem Kommunalwahlgesetz grundsätzlich das Recht zu, innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Neuauszählung von Stimmbezirken vorzunehmen.

Dem Wahlprüfungsausschuss lagen neben Einsprüchen einzelner Kandidatinnen und Kandidaten von zwei Fraktionen Überprüfungs- und Öffnungsanträge vor, die sich in einem Antrag auf einen Briefwahlstimmbezirk in Rodenkirchen und im zweiten Antrag auf eine Reihe von weiteren Stimmbezirken bezogen.

Rechtsgutachten eingeholt

Die Stadt Köln hatte unter anderem zur Abklärung der juristischen Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Öffnung einzelner versiegelten Umschläge mit Stimmzetteln nach der Entscheidung des Wahlausschusses der Stadt Köln vom 30. Mai 2014 über das amtliche Wahlergebnis rechtlich möglich ist, ein Rechtsgutachten von Professor Dr. Frank Bätge zur Absicherung der Verwaltungsempfehlung eingeholt.

Prof. Dr. Bätge sei in seinem Gutachten und in seiner gutachterlichen Stellungnahme zur Verwaltungsvorlage zu dem Schluss gekommen, dass „der vorliegende Einspruch entgegen den rechtlichen Anforderungen keine konkreten Tatsachen enthält, aufgrund dessen ein konkreter Wahlfehler sich schlüssig ergeben könnte, teilte die Stadt schriftlich mit.

Es bestehe daher kein Anspruch des Einspruchsführers auf eine Neuauszählung der Stimmen, so Bätge in seinen Ausführungen, und weiter: „Es entspricht hierbei der ständigen Rechtsprechung, dass eine hinreichend substantiierte Einspruchsbegründung, aus der sich ein Nachzählungsanspruch in solchen Fällen ergeben kann, nur dann vorliegt, wenn ein entscheidungserheblicher Zähl- oder Übertragungsfehler mit den dazugehörigen Tatsachen konkret dargetan wird.“

Hierfür reiche es nicht aus, den Verfahrensverstoß konkret zu benennen (z.B. Auszählungsfehler oder Übertragungsfehler), sondern es sei erforderlich, die vermuteten Fehler auch mit Tatsachen zu belegen. Das Gutachten führt weiter aus: „Vermutungen, pauschale Befürchtungen, Annahmen, Andeutungen sowie Hinweise auf allgemeine Erfahrungen genügen damit diesen Anforderungen nicht.“ Insbesondere reiche nicht, ein „Verweis auf statistische Vergleiche mit den Wahlergebnissen anderer Stimmbezirke und dabei festzustellenden Abweichungen“ oder ein „Verweis auf statistische Vergleiche im gleichen Stimmbezirk bei unterschiedlichen, aber zeitgleich stattfindenden Wahlen oder gar früheren Wahlen und dabei festzustellende Abweichungen“.

Kein Öffnen der versiegelten Umschläge

Nach intensivem Abwägungsprozess verzichtete der Wahlprüfungsausschuss mehrheitlich auf eine Öffnung der vom ehrenamtlichen Wahlvorstand versiegelten Umschläge mit den Originalstimmzetteln.

Die Ausschussempfehlung soll dem Kölner Rat in seiner nächsten Sitzung am 2. September 2014 zur Entscheidung vorgelegt.

Autor: dd
Foto: Symbolfoto