Münster | Dies hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen entschieden und damit die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bestätigt. Der Kläger hatte von der Universität Köln unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) verlangt, eine Rahmenvereinbarung mit dem Pharmaunternehmen herauszugeben, in der es um die gemeinsame Auswahl und Durchführung von pharmazeutischen For­schungs- und Entwicklungsvorhaben auf den Gebieten der Kardiologie, der Onkolo­gie, der Augenheilkunde, der Neurologie, der Psychiatrie und der Kinderheilkunde sowie um die Einrichtung eines Graduiertenkollegs für „Pharmakologie und Therapieforschung“ ging.

In der mündlichen Urteilsbegründung hieß es: Die streitige Rahmenvereinbarung falle in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 IFG NRW. Diese Bestimmung nehme die Tätigkeit von Hochschulen im Bereich Forschung und Lehre von Informationsan­sprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW aus. Die Vorschrift solle verhindern, dass es durch einen Informationszugang zu einer Gefährdung der Grund­rechtspositionen von Wissenschaft und Forschung komme. Deshalb sei der Begriff „Forschung und Lehre“ in § 2 Abs. 3 IFG NRW ebenso weitreichend zu verstehen wie derjenige der Wissenschaftsfreiheit des Grundgesetzes. Er schließe sowohl die wissenschaftliche Erkenntnisgewinnung durch Forschung im engeren Sinn als auch unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten wie z. B. Drittmittelverträge und ähnliche organisatorische Vorkehrungen für Forschungsvorhaben ein. Zu den letzt­genannten Angelegenheiten zähle auch die streitgegenständliche Rahmenvereinba­rung. An der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 3 IFG NRW bestünden keine Be­denken. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung der Informationsfreiheit ge­rade auch im Verhältnis zur Wissenschaftsfreiheit einen weiten Gestaltungsspielraum. Diesen habe er verfassungskonform ausgefüllt.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 15 A 97/13 (I. Instanz VG Köln ­13 K 2679/11)

Autor: ag, Q.: OVG Münster