Köln | Die Stadt Dortmund, die zum ersten November 2014 erneut eine „Bettensteuer“ in Höhe von 7,5 Prozent eingeführt hat, verlangt von Internet-Buchungsplattformen für private Unterkünfte die Herausgabe von Nutzerdaten. Ob sich die Stadt Köln, die zum 1. Dezember ihre ebenfalls geänderte Kulturförderabgabe erhebt, ähnlich verfahren wird, um an die Daten abgabepflichtiger Privatvermieter zu kommen, werde derzeit geprüft, so eine Sprecherin.

Grundsätzlich gelte, so die Sprecherin der Stadt Köln weiter, dass derjenige, der ein Zimmer an Touristen vermiete, auch entsprechende Abgaben abführen müsse. Dies beziehe sich nicht nur auf Hotels, die im Dehoga-Verband angeschlossen seien. Man werde zunächst abwarten, ob Anbieter privater Unterkünfte selbst aktiv würden und ihrer Abgabepflicht nachkämen. Stelle man fest, dass dies ausbleibe, werde man entsprechende Maßnahmen einleiten. Welcher Gestalt diese im Falle der Stadt Köln sein werden, stehe noch nicht endgültig fest, man befinde sich noch in der Abstimmung. Die Stadt Köln stehe mit Dortmund in regem Austausch, beobachte, welche Maßnahmen dort umgesetzt würden.

Im Rahmen der ersten Fassung der Kölner Kulturförderabgabe seien noch keine Steuerbescheide an Anbieter von Privatunterkünften versandt worden. Von den eingenommenen Steuern im Zusammenhang mit der erhobenen ersten, als rechtswidrig erklärten Fassung der Kölner „Bettensteuer“ sind laut Angaben der Stadt bisher 1,8 Million Euro zurückgezahlt worden.

Zum ersten November 2014 hatte Dortmund erneut eine so genannte Beherbergungsabgabe in Höhe von 7,5 Prozent eingeführt, nachdem das Oberverwaltungsgericht Münster im Oktober 2013 die damalige Satzung für rechtswidrig erklärt hatte. Die Stadt Dortmund fordert jetzt von Internet-Buchungsplattformen für Privatunterkünfte, alle Vermieterdaten zu übermitteln und verweist auf deren Mitwirkungspflicht. Ein entsprechendes Schreiben der Stadt Dortmund liegt der Redaktion von report-K.de vor.

Von der Abgabe sind sowohl in Köln als auch in Dortmund Touristen betroffen, Geschäftsreisende nicht. Eintreiben muss die „Bettensteuer“ der jeweilige Beherbergungsbetrieb.

Autor: Daniel Deininger
Foto: Symbolfoto