Köln | Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hat heute die Verfassungsbeschwerden zahlreicher Städte und Gemeinden gegen das 9. Schulrechtsänderungsgesetz, mit dem die inklusive Bildung in allgemeinen Schulen als Regelfall eingeführt wurde, als unzulässig verworfen.

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Verfassungsbeschwerde von 52 Gemeinden gegen das Erste Gesetz zur Umsetzung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) unzulässig ist. Das Gesetz räumt jedem Kind das Recht auf einen Schulplatz an einer allgemeinen Schule ein. Die Städte und Gemeinden hatten unter anderem bemängelt, dass es keinen Belastungsausgleich durch das Land gäbe. Das Gericht entschied nun, dass dieser Ausgleich erst bei Inkrafttreten des neuen Gesetzes erfolgen muss.  „Genau das hat die Landesseite getan. Angesichts der Komplexität der Gestaltung der schulischen Inklusion im Zusammenspiel von Bundes- und Landesrecht war zum Zeitpunkt der Verabschiedung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes, auch mangels vorhandener Daten aus den Kommunen, eine seriöse Kostenabschätzung nicht leistbar“, erklärte dazu Schulministerin Sylvia Löhrmann.

Der Verfassungsgerichtshof erklärte zudem, dass die Gemeinden sich gegen das Gesetz zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion (Leistungsgesetz) hätten wenden müssen: Das 9. Schulrechtsänderungsgesetz hätte die klagenden Gemeinden nicht in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung verletzen können, weil der von ihnen geforderte finanzielle Ausgleich für die Kosten der Inklusion nicht dort, sondern im rechtzeitig erlassenen Leistungsgesetz geregelt und der Höhe nach ausreichend sei.

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