Köln | Frei nach dem Motto „Aufgeschoben ist nicht aufgehoben“, wird auch die Steuererklärung oft auf die lange Bank geschoben. Jedoch sollten zwei Fristen beachtet werden: Der 2. Januar 2017 für Steuererklärungen von 2012 und der 31. Mai 2017 für Steuerpflichtige.

Wer gesetzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss diese Erklärung von 2016 bis spätestens zum 31. Mai 2017 beim Finanzamt abgeben. Wird einSteuerberater mit der Bearbeitung der Erklärung beauftragt, verlängert sich die Frist bis zum 31. Dezember 2017. Verpflichtet eine Einkommensteuererklärung vorzulegen sind Sie, wenn Ihre zusätzlichen Einkünfte oder Lohnersatzleistungen über 410 Euro im Jahr betragen. Wenn Sie von mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Lohn erhalten oder nach Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wurde, sind Sie ebenfalls steuerpflichtig.Außerdem muss jeder eine Steuererklärung abgeben, der verheiratet ist und die Steuerklassenkombination III oder V vorweist oder wenn beide Ehepartner Steuerklassenkombination IV mit einem eingetragenen Faktor vorweisen. Wenn Sie geschieden sind und Sie oder Ihr Ex-Partner im gleichen Jahr wieder geheiratet haben, sind Sie ebenfalls verpflichtet. Auch wenn das Finanzamt bei Ihnen Freibeträge eingetragen hat, zum Beispiel für Fahrtkosten zur Arbeit oder für Kinderbetreuungskosten, und Ihr Arbeitslohn mehr als 11.000 Euro oder als Ehepaar 20.900 Euro beträgt, müssen Sie dem Finanzamt eine Steuererklärung vorweisen.

Für viele Arbeitnehmer ist die Abgabe der Steuererklärung jedoch freiwillig. In diesem Fall haben Sie länger Zeit, ihre Belege zu sichten und die Unterlagen beim Finanzamt einzureichen. Vier Jahre lang ist es möglich, die Veranlagung freiwillig zu beantragen. Zurückgerechnet ist die Frist damit in diesem Jahr für die Steuererklärung 2012 relevant. Diese sollte bis zum 2. Januar 2017 beim Finanzamt vorliegen. Eine freiwillige Erklärung lohnt sich vor allem, wenn Sie hohe Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen haben oder wenn Sie wenig verdienen und beispielsweise eine zweite Berufsausbildung machen. Auch ist eine Steuererklärung lohnenswert, wenn die Höhe Ihres Arbeitslohns im Laufe des Jahres variiert oder sich Ihre Steuerklassen im Laufe des Jahres geändert haben. Bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen, Haushaltshilfen oder Handwerkerleistungen, sollten Sie über eine freiwillige Steuererklärung nachdenken, um gegebenenfalls Steuern zurückerstattet zu bekommen.

Autor: Julia Böhm