Das Symbolbild zeigt eine Sitzreihe in einem Stadion

Köln | Der 1. FC Köln ist vor das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW (OVG NRW) gezogen, weil der Bundesligist die Grenze von 10.000 Besucher*innen nicht akzeptieren will. Das Gericht entschied gegen den 1. FC Köln.

Das Rheinenergiestadion fasst 50.000 Zuschauer*innen, wenn es voll ausgelastet ist. Nach der am Freitag noch in NRW geltenden Coronaschutzverordnung dürden bei Veranstaltungen an denen mehr als 750 Menschen teilnehmen, die Auslastung im Freien maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, aber nicht mehr als 10.000 Personen betragen. Dazu gilt die 2G+ Regel und eine Maskenpflicht.

Der 1. FC Köln argumentierte damit, dass in Fußballstadien keinen signifikanten Infektionsrisiken bestünden und das Infektionsgeschehen derzeit sehr gut beherrschbar sei. Eine Einschränkung auf 10.000 Besucher*innen sei nicht länger gerechtfertigt. Zudem machte der Klub geltend, dass er sich ungerecht behandelte sehe, vor dem Hintergrund des bevorstehenden Karnevalsgeschehens und der Brauchtumszone Köln.

Der 13. Senat des OVG NRW folgt der Argumentation des Fußballklubs nicht. Die Kapazitätsbegrenzung verstoße nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und es sei nicht zu beanstanden, dass die Landesregierung weiter auf Infektionsschutzmaßnahmen setze. Es bestehe weiter die Gefahr, dass sich Menschen infizieren, die ein erhöhtes Risiko eines schweren Krankheitsverlaufes haben. Die Omikron-Welle sei gerade durch die Infektionsschutzmaßnahmen abgemildert worden.

Das Gericht in seiner Begründung: „Die Schwere des Eingriffs steht voraussichtlich nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Verordnungszweck. In der Abwägung aller zu berücksichtigenden Belange dürfte der Verordnungsgeber mit der konkreten Festsetzung einer Kapazitätsgrenze von 10.000 Zuschauern einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen den mit den Zuschauerbeschränkungen verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und der durch die Beschränkungen bewirkten erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigung der Veranstalter gefunden haben. In der vom Verordnungsgeber getroffenen Regelung zu den sogenannten gesicherten Brauchtumszonen liegt voraussichtlich kein Gleichheitsverstoß. Die sogenannten gesicherten Brauchtumszonen sind – anders als Veranstaltungsorte – frei zugänglicher öffentlicher Raum. Da der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass in bestimmten Bereichen dieses öffentlichen Raums faktisch während der Karnevalstage mit einer Verdichtung zusätzlicher Infektionsrisiken zu rechnen ist, hat er zur Eindämmung dieser Risiken auf der Grundlage seines Gestaltungsspielraums den örtlichen Behörden die Möglichkeit eröffnet, gesicherte Brauchtumszonen mit den damit verbundenen zusätzlichen Einschränkungen zu definieren. Eine Lockerung bestehender Maßnahmen ist hierhin nicht zu sehen.“

Das Gericht kommt zudem zu dem Schluss, dass die Behauptung des 1. FC Köln, die Einschränkungen seien für den Verein existenzbedrohend, nicht ansatzweise belegt seien.

Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 13 B 203/22.NE