Köln | Die Kölner Polizei hat einen 20-jährigen Dürener aus dem Langzeitgewahrsam nach 10 Tagen entlassen. Dies hatte eine Haftrichter angeordnet. Da strafrechtlich keine verwertbaren Erkenntnisse vorliegen, ist der Dürener freigelassen worden.

Die Kölner Polizei ermittelt gegen zwei Männer „C.“ und „R.“ wegen des Verdachts islamistischer Umtriebe und Gefährdung. Im Rahmen der Ermittlungen wurden weitere Personen zunächst in Gewahrsam genommen, allerdings noch am gleichen Tag wieder freigelassen. Gegen „C.“ und „R.“ verhängte ein Haftrichter ein Langzeitgewahrsam von 20 Tagen unter Ausschöpfung des neuen NRW-Polizeigesetzes, gegen den jetzt freigelassenen 20-jährigen Dürener 10 Tage.

Die Polizei wertete die im Rahmen der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Datenträger aus. Dabei machte sie keine strafrechtlich relevanten Feststellungen, die eine Verlängerung des Langzeitgewahrsams oder einen Antrag auf einen Haftbefehl rechtfertigten.

Polizei bleibt vage in ihrer Einschätzung

Die Polizei stellt fest: „Im Ergebnis steht für die Staatschützer fest, dass der 20-Jährige eine extremistisch salafistische Gesinnung hat und sich auch regelmäßig in einem extremistisch salafistischen Umfeld aufhält.“ Offen bleibt was eine extremistisch salafistische Gesinnung bedeutet, eine Frage, die die Kölner Polizei auch auf Nachfrage dieser Internetzeitung nicht beantwortet. Immerhin gibt die Bayerische Staatsregierung Antworten im Internet unter der Domain „Antworten auf Salafismus“ eine Einordnung. Die stellt fest, dass sich Salafisten kompromisslos an der islamischen Frühzeit vor 1.400 Jahren orientierten und weltliche Gesetze und die Werte der westlichen Systeme lehnen sie als unislamisch und unterlegen ab. Die Akteure werben für eine Einheit von Religion und Staat und setzen die islamische Rechtsordnung der Scharia als einzige gültige Rechtsnorm. Damit sei deren Haltung unvereinbar mit dem Grundgesetz. Inwiefern dies Grundlage der Einschätzung der Polizei ist, bleibt allerdings offen.

Zwei extremistische Strömungen

Die bayerische Staatsregierung unterscheidet und spricht davon, dass der Salafismus in Deutschland keine einheitliche Bewegung sei. In Deutschland gebe es zwei extremistische Strömungen mit fließenden Übergängen. Dies sei zum einen der „politische Salafismus“ und der „Jihad-Salafismus“. Die Anhänger des „Politischen Salafismus“ betreiben intensive Propaganda, eine Art Missionierung. Gleichzeitig distanzieren sie sich aber demonstrativ von Terrorismus und offene Aufrufe zur Gewalt. „Jihadistische Salafisten“ befürworten dagegen unmittelbare und sofortige Gewalt. Im Jihad sehen sie einen persönlichen Kampf gegen moralische Unzulänglichkeiten. Sie sehen es als individuelle Pflicht jedes Muslim an, am Kampf gegen unislamische Verhältnisse teilzunehmen.

Insofern wäre durchaus interessant zu welcher Gruppe die Kölner Polizei den jetzt wieder freigelassenen 20-jährigen zählt, vor allem weil sie von einem extremistisch salafistischen Umfeld spricht. Die beiden anderen als Gefährder eingestuften Personen „C.“ und „R.“ sind weiter in Langzeitgewahrsam. Das bei ihnen gefundene Datenmaterial werde weiter ausgewertet.

Autor: Von Redaktion