Köln | Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Volkspark Rheinhausen nicht für eine AfD-Wahlkampfveranstaltung zur Bundestagswahl 2021 genutzt werden darf.

Die AfD wollte am 11. September Volkspark Rheinhausen eine Wahlkampfveranstaltung stattfinden lassen. Dies versagten der Partei die Wirtschaftsbetriebe Duisburg. Daraufhin klagte die Partei und forderte für das gleiche Recht wie für andere Parteien. Die SPD veranstaltet im Volkspark Rheinhausen ein Bürgerfest. Das OVG NRW stellt fest, dass ein Bürgerfest mit unterhaltendem Charakter nicht mit einer Wahlkampfveranstaltung vergleichbar sei.

Das Gericht stellt fest: „Die von der AfD geplante ‚Wahlkampfveranstaltung‘ hat hingegen ein deutlich anderes Gepräge, bei dem Elemente der Freizeit und Unterhaltung nur untergeordnet zum Tragen kommen. Nach den im Beschwerdeverfahren aktualisierten Angaben der Partei steht ein nahezu zweistündiger Block am Anfang des Programms, der mit dem Auftritt mehrerer Redner und der Vorstellung von Kandidaten ausschließlich der (örtlichen) Parteipolitik und Wahlwerbung gewidmet ist. Das anschließend geplante „gemeinsame Ausklingen“ ist gemäß der Anmeldung auf ein Zusammentreffen von ‚Besuchern und Kandidaten in freien Gesprächen‘ angelegt. Nennenswerte unterhaltende Elemente sind dabei nicht vorgesehen. Die insoweit angemeldeten Programmpunkte ‚Hüpfburg, Getränkewagen, Grill, Clown, Kinderschminken‘ haben den Charakter eines die Parteiwerbung ergänzenden Beiwerks und zielen – abgesehen von den Verpflegungsmöglichkeiten – nur auf Kinder und Jugendliche.“

Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 15 B 1468/21 (I. Instanz: VG Düsseldorf 20 L 1877/21)

Autor: red