Karlsruhe | Über drei Jahre nach den Urteilen des Oberlandesgerichts München im NSU-Verfahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Revisionen von Beate Z., Ralf W. und Holger G. zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte Z. zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Den Angeklagten W. hatte es der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen und zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, den Angeklagten G. wegen mehrfacher Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu drei Jahren Haft.

Mit ihren Revisionen hatten die drei Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts gerügt, Z. und W. hatten darüber hinaus das erstinstanzliche Verfahren beanstandet. Der BGH hat nun zwar den sie betreffenden Schuldspruch geringfügig geändert, was zum Wegfall einer sogenannten Einzelstrafe führt, die lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe und die festgestellte besondere Schuldschwere sind hiervon jedoch unberührt geblieben. Im Übrigen habe das angefochtene Urteil „sachlichrechtlicher Nachprüfung standgehalten“, so die Karlsruher Richter.

Die Beweiswürdigung weise auch keinen Rechtsfehler auf. Z. habe zwar „keinen tatherrschaftsbegründenden Beitrag im Ausführungsstadium“ geleistet, sie nahm nach Ansicht der BGH-Richter jedoch maßgeblichen Einfluss bereits auf die Planung der Taten sowie auf den gemeinsamen Tatentschluss und den weiteren Willen ihrer beiden Komplizen zur Tatbegehung (Beschlüsse vom 12. August 2021 – 3 StR 441/20). Die beiden Haupttäter, Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos, sind tot.

Nach einem Banküberfall und der Entdeckung durch Polizisten wurde Böhnhardt mutmaßlich von Mundlos erschossen, bevor dieser Suizid beging. Die Terrorgruppe Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) wird für zehn Morde, 43 Mordversuche, drei Sprengstoffanschläge und fünfzehn Raubüberfälle in ganz Deutschland verantwortlich gemacht.

Autor: dts