Köln | Das Landgericht Köln hat entscheiden, dass die Kunstinitiative „Raum 13“ die Räume in der ehemaligen Hauptverwaltung der Deutz-AG räumen muss. Die Kündigungen die die Grundbesitzverwaltungsgesellschaft ausgesprochen habe sei rechtswirksam, da sie vertragsgemäß mit Wirkung zum 30. April 2020 ausgesprochen worden seien. Gegen das Urteil kann Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln eingelegt werden.

Geklagt hatte die Grundbesitzverwaltungsgesellschaft, die die Räume mit einem Mietvertrag an die Künstlerinitiative „Raum 13“ vermietete. Die Vermieterin kündigte die Verträge zum 30. April 2020. Der Rat der Stadt Köln hat ein Vorkaufsrecht beschlossen und verabschiedete eine Resolution in der sie die Grundbesitzverwaltungsgesellschaft aufforderte die kulturelle Nutzung weiter zu ermöglichen. Die Kunstinitiative ist der Ansicht, dass die Kündigung unwirksam sei, da die Stadt beabsichtige das Gebäude zu erwerben und an „Raum 13“ weiterzuvermieten. Zudem habe die Nutzung der Räume durch die Initiative eine besondere städtebauliche und gesamtgesellschaftliche Bedeutung aufgrund der sozial-historisch-kulturellen Ausrichtung.

Dem folgt das Gericht nicht und stellt stattdessen fest, dass keine Gründe vorlägen die einer Kündigung entgegenstehen. Aus der künstlerisch-sozialen Nutzung ergebe sich keine besondere Sozialpflichtigkeit des Eigentums, stellt das Gericht fest. Der Eigentümer könne grundsätzlich seine Gestaltungs- und Verfügungsrechte über sein Eigentum ausüben und dem stehe auch nicht die Nutzung der gewerblichen Mietflächen durch die Künstlerinitiative entgegen. Damit sei das Kündigungsrecht nicht einzuschränken, da dies sonst zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Vermieters führe.

Auch der Stadt Köln und dem Kölner Rat erteilt das Urteil eine klare Absage: „Auch das Vorkaufsrecht der Stadt Köln und die erklärte Absicht, im Falle eines Ankaufs der Künstlerinitiative die Flächen für eine weitere Nutzung wieder anzubieten, sei zu wenig konkret.“

Das Aktenzeichen des Landgerichts Köln: Az. 4 O 84/20
Gegen das Urteil kann Berufung vor dem Oberlandesgericht eingelegt werden.

Autor: red