Köln | Vor dem AfD-Bundesparteitag am kommenden Wochenende hat die Kölner Polizei eine Zusammenstellung veröffentlicht, die über ihre rechtliche Einschätzung zum Versammlungsgesetz informiert.

Die Kölner Polizei kündigt an, dass sie länger andauernde und nicht nur kurz und symbolisch wirkende Blockaden als Verstoß gegen das Versammlungsgesetz §21 und Strafgesetzbuch §240 als Nötigung werten werde.

Die Polizei macht darauf aufmerksam, dass wer an den Versammlungen teilnimmt, keine Angriffs- oder Schutzwaffen mitführen dürfen. Explizit nennt die Kölner Polizei auch Helme und das Vermummungsverbot, die nicht zugelassen seien.

Zudem warnt die Kölner Polizei Mitläufer sich „gewaltbereiten Gruppen“ anzuschließen. Die Polizei Köln: „Nicht nur aktive Gewalttäterinnen und Gewalttäter, die aus einer Menschenmenge heraus agieren, sondern auch diejenigen, die solche Taten unterstützen, können sich wegen Landfriedensbruchs (§ 125 Strafgesetzbuch) strafbar machen.“

Die Kölner Polizei kündigt nicht nur eine niedrige Eingreifschwelle an, sondern auch dass es bei Eskalation auch zu sogenannten Einkesselungen kommen kann.

Zudem bekräftigt die Kölner Polizei ihre Einschätzung und Einordnung der AfD: „Die AfD genießt über Artikel 21 des Grundgesetzes und Paragraf 1 des Parteiengesetzes den Status einer politischen Partei. Sie ist seit Mai 2014 im Europäischen Parlament und mittlerweile in elf Länderparlamenten vertreten. Es ist Aufgabe der Polizei, die Durchführung von Veranstaltungen politischer Parteien zu ermöglichen und zu schützen.“

Autor: ag