Köln | Fünf Jahre dauerte die Untersuchungshaft für Wilfried K., dann kam der falsche Urteilsspruch, der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und das Landgericht Köln musste den Mann und seine Ehefrau freisprechen.(Az. LG Köln zuletzt 111 Ks 1/12; „Mord ohne Leiche“) Jetzt forderte der Mann 400.000 Euro vom Land NRW als Entschädigung. Jetzt hat das Landgericht Köln Wilfried K. 22.800 Euro auszugleichenden Verdienstausfall für 58 Monate zugesprochen. Zugrunde legte das Gericht den Durchschnittswert von 392,94 Euro pro Monat anhand der vorgelegten Steuerbescheide des Mannes. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Wilfried K. Trug vor, dass die Anklageerhebung und die Verurteilung fehlerhaft gewesen seien und machte einen Verdienstausfall von 174.000 Euro geltend, da er seinen Betrieb nicht weiterführen konnte. Zudem sei ihm eine Immobilienschenkung seiner Eltern im Wert von rund 177.000 Euro entgangen, weil diese die Schenkung nach seiner Verurteilung zurückzogen. Zudem habe er ein Wertpapierdepot auflösen müssen, um seine Verteidigungskosten zu bezahlen. Insgesamt summierten sich die geltend gemachten Ansprüche von Wilfried K. auf rund 400.000 Euro.

Die Richter lehnten diesen hohen Anspruch unter anderem deshalb ab, weil sich die Richter bei der Verurteilung keiner Straftat schuldig machten. Daher bestehe kein Amtshaftungsanspruch. So komme in diesem Fall nur die Entschädigung nach dem StrEG zur Anwendung. In diesem Fall wird nur die Inhaftierung selbst und nicht andere Gründe entschädigt. Da der Widerruf der Schenkung der Eltern aber auf der Verurteilung beruhte kommt dieser Umstand nicht zu Geltung. Aus der Begründung des Gerichts: „Gleiches gelte für den Entschluss zur Wiederholung der Schen-kung nach dem Freispruch. Kosten und entgangene Einnahmen in die-sem Zusammenhang seien daher nicht ersatzfähig. Gleiches gelte für die entgangenen Spekulationsgewinne und Broker-Kosten. Diese seien zur Verteidigung gegen den Strafvorwurf an sich und nicht gegen die Inhaftierung selbst entstanden.“

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das AZ: Az. 5 O 248/17

Autor: ag