Köln | Das Landgericht Köln entschied über die Klage eines Rechtsanwaltes gegen seine Rechtsschutzversicherung. Der Anwalt warb mit nackten oder spärlich bekleideten Frauenmotiven für seine Kanzlei. Hierfür wurde er von der Rechtsanwaltskammer wegen eines Verstoßes gegen das für Rechtsanwälte geltende Gebot sachlicher Werbung (§ 43b BRAO) gerügt.

Erster Kalender mit nackten Frauenmotiven bereits 2013

Zum ersten Mal verteilte der Rechtsanwalt im Jahr 2013 Kalender mit den anzüglichen Fotomotiven. Zudem verteilte er Tassen mit Schockfotos. Beides wurde durch die Rechtsanwaltskammer untersagt und durch den Anwaltsgerichtshof und den Bundesgerichtshof bestätigt.

2015 der nächste Kalender mit nackten Frauen

Im Jahr 2015 verschenkte der Anwalt Kalender mit nackten und spärlich bekleideten Frauenmotiven in Schwarz-Weiß und einer Kopflasche, die auf seine Kanzlei verwies. Als die Rechtsanwaltskammer davon erfuhr, leitete sie erneut ein Verfahren wegen Verstoßes gegen § 43b BRAO. Der Anwalt wollte für seine Verteidigung seine Rechtsschutzversicherung einsetzen, die lehnte aber ab, mit der Begründung, dass der Anwalt den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt habe, was nach den Versicherungsbedingungen einen Ausschlussgrund darstelle.

Klage gegen Rechtsschutzversicherung

Jetzt klagte der Anwalt gegen die Rechtsschutzversicherung. Er gab an, dass der Kalender 2015 sich grundsätzlich vom Kalender 2013 unterscheide, weil er selbst die Kopflasche künstlerisch gestaltet habe und nahm die Kunstfreiheit für sich in Anspruch. Dem Anwaltsgericht, dass 2013 entschieden habe sei zu bedeutungslos, so der Anwalt, dass er aus dessen Entscheidung eine bindende Schlussfolgerung auf die Rechtslage ziehen hätte können. Damit, so sein Argument, habe er 2015 nicht vorsätzlich gehandelt.

Entscheidung des Landgerichts Köln

Das Landgericht Köln entschied am 23. März ( Az. 24 S 22/16) anders und wies die Klage rechtskräftig ab. Die Begründung des Gerichts: „Das Landgericht Köln sah dies anders und wies die Klage ab. Der Kalender stelle eine unzulässige Werbung nach § 43b BRAO dar, da die in dem Kalender präsentierten Bilder keinerlei Bezug zur anwaltlichen Tätigkeit des Klägers hätten. Auch stelle die Verbindung des Kalenders mit der Kopflasche vorliegend keine künstlerische Tätigkeit i.S.d. Art. 5 Abs. 3 GG dar, da es dem Kläger ersichtlich nicht um den schöpferischen Vorgang sondern die Umgehung des § 43b BRAO gegangen sei. Das künstlerische Motiv sei nur vorgeschoben. Schließlich habe er auch vorsätzlich gehandelt, was sich aus seinem offenkundig starken Drang zur Umgehung des § 43b BRAO und Erzielung öffentlicher Aufmerksamkeit ergebe. Das Scheitern seines erneuten Versuchs habe er in Kauf genommen. Auf eine Bedeutungslosigkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit könne er sich zudem nicht berufen, da auch bereits seine Tassenwerbung durch den Bundesgerichtshof negativ beschieden wurde.“

Autor: Andi Goral
Foto: Ein Anwalt darf nicht mit nackten Frauenmotiven werben.