Karlsruhe | aktualisiert 22.6.2012, 14:55 |  Der Streit über Kinderlärm beschäftigt nun auch den Bundesgerichtshof (BGH). Das Gericht wird am Freitag (22. Juni) in letzter Instanz darüber verhandeln, ob die gewerbliche Kinderbetreuung in einer Eigentumswohnung von den Miteigentümern im Haus untersagt werden kann. Der Fall ereignete sich in Köln, die Miteigentümer wollen Lärm und Schmutz nicht dulden. Das Gericht will erst am 13.6. über den Fall entscheiden. Da möglicherweise ein Formfehler vorliege kann es sein, dass das Gericht nicht inhaltlich entscheidet.

Im konkreten Fall betreute eine Tagesmutter in ihrer Wohnung in Köln fünf Kleinkinder im Alter zwischen null und drei Jahren. Die Erlaubnis der Stadt lag vor. Ab 7.00 Uhr wurden die Kleinkinder gebracht, bis 19.00 Uhr wurden sie abgeholt. Die Betreuerin hat die Eigentumswohnung gemietet. Es ist eine von mehreren Eigentumswohnungen im selben Haus.

Nachdem sich eine Miteigentümerin über Lärm und Schmutz beschwerte, kam es zum Streit zwischen den Wohnungseigentümern. Der Hausverwalter teilte der betreffenden Wohnungseigentümerin im Mai 2009 mit, der Nutzung der Wohnung zur Tagespflege von Kleinkindern werde nicht zugestimmt. Der Verwalter berief sich auf den Vertrag der Wohnungseigentümer, wonach eine berufliche Nutzung der Wohnungen aus wichtigem Grund untersagt werden kann.

Das Amtsgericht Köln erklärte die Nutzung der Wohnung als Tagespflegestelle jedoch für zulässig. Das Landgericht Köln gab dagegen der Miteigentümerin recht. Die Beeinträchtigungen durch Lärm und Schmutz seien unzumutbar, befand das Landgericht im August 2011. Die Arbeit als Tagesmutter in der Eigentumswohnung sei unzulässig.

Bundesgerichtshof will Urteil zu Tagesmüttern erst im Juli verkünden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Freitag darüber verhandelt, ob die Miteigentümer eines Hauses die Tätigkeit einer Tagesmutter untersagen können. Das Landgericht Köln hatte vor einem Jahr ein entsprechendes Verbot bestätigt. Der BGH soll nun in letzter Instanz entscheiden. Das Urteil wird erst am 13. Juli 2012 bekanntgegeben.

In der Verhandlung wies der Vorsitzende Richter Wolfgang Krüger darauf hin, dass dem Prozess womöglich ein formaler Fehler zugrunde liegt. Der Beschluss der Eigentümerversammlung zur gewerblichen Betreuung von Kindern war nicht angefochten worden. Das könnte dazu führen, dass das Urteil des BGH nur den Formfehler behandelt, ohne eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Dies, sagte Krüger, sei dem zuständigen Senat erst in der Vorberatung aufgefallen.

Autor: dapd | Foto: Cherry Merry/fotolia
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