Die Stadt Köln hat vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eine weitere Niederlage kassiert. Die im Juni 2013 beschlossene Satzung für das Sanierungsgebiet „Entwicklungsbereich südliche Innenstadt-Erweiterung“ ist auch in letzter Instanz unwirksam.

Bereits im November 2015 hatte das Oberverwaltungsgericht in Münster die Satzung für unwirksam erklärt. Dieser rechtlichen Beurteilung hat sich nun auch die Revisionsinstanz angeschlossen. Im Rahmen des Normenkontrollverfahrens hatte bereits die Vorinstanz bemängelt, dass eine Kosten- und Finanzierungsübersicht fehle. Auch mit dem Regionalplan habe man sich nicht auseinandergesetzt.

„Die gebotene zügige Durchführung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme erfordert, dass sich die Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses Klarheit darüber verschafft, ob sie die Sanierungsmaßnahme in absehbarer Zeit finanzieren kann. Eine Kosten- und Finanzierungsübersicht i.S.v. § 149 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist hierfür zwar ein denkbares und naheliegendes Mittel, jedoch – anders, als das OVG meinte – keine zwingende Voraussetzung. Denn auch überschlägige Ermittlungen können ausreichen, sofern sich auf ihrer Grundlage die finanzielle Durchführbarkeit der Maßnahme nachvollziehbar prognostizieren lässt. Diesen Anforderungen genügt die Sanierungsatzung der Stadt Köln nicht. Das hat das OVG im Ergebnis zu Recht angenommen“, so die etwas ausführlichere Begründung der Bundesrichter.

Stadtentwicklungspolitisch enthält das Projekt wichtige Ziele, die unter anderem auch in dem Ende 2008 vorgestellten und kurze Zeit später von der Politik bestätigten Masterplan für die Kölner Innenstadt niedergeschrieben wurden. Wichtige Ziele im Sanierungsgebiet sind die Vollendung des ‚Inneren Grüngürtels‘ von der Luxemburger Straße bis an den Rhein und die Entwicklung eines urbanen Stadtquartiers `Parkstadt Süd´ für Wohnen und Arbeiten. In der wachsenden Stadt Köln soll in diesem zentral gelegenen Gebiet dringend benötigter Wohnraum flächenschonend im Sinne einer Innenentwicklung realisiert werden.

Stadt hält am Ziel der Konversion fest

Man werde vonseiten der Stadt nun das Urteil aus Leipzig analysieren und „prüfen, wie man zukünftig im Gebiet Parkstadt Süd die weiterhin gültigen Entwicklungsziele erreichen kann“. Ungeachtet der weiteren Schritte zur Entwicklung dieses Konversionsprojektes will die Stadt sich nun auf den Erwerb so genannter „Schlüsselgrundstücke“ konzentrieren, um damit eine Veräußerung an Dritte zu unterbinden. So soll der Stadtrat schon zur nächsten Sitzung im Mai eine Satzung für ein „Besonderes Vorkaufsrecht“ für das Gebiet erlassen.

„Die geplante urbane Quartiersentwicklung für Wohnen und Arbeiten am neuen „Inneren Grüngürtel“ in zentraler Lage ist beispiellos und unverzichtbar für die wachsende Stadt Köln. Das Projekt Parkstadt Süd hat für die Stadt Köln stadtentwicklungspolitisch wie stadtplanerisch einen hohen Stellenwert“, betonte das städtische Presseamt in seiner Stellungnahme. In dem Bereich des Gebietes südlich des Kölner Eisenbahnrings zwischen Luxemburger Straße und dem Rhein sollen auf rund 115 Hektar etwa 3.500 Wohnungen und 4.500 Arbeitsplätze entstehen sowie der Innere Grüngürtel vollendet werden.

Autor: Bernd F. Löscher
Foto: Die südliche Innenstadterweiterung ist als Satzung unwirksam. Nun müssen andere Instrumente her.  Grafik: Stadt Köln