Köln | Um in den Ermittlungen zu den Ursachen für den Einsturz des Historischen Stadtarchivs und seiner Nachbargebäude den Lauf der Verjährungsfrist zu unterbrechen, leitete die Kölner Staatsanwaltschaft nun ein Ermittlungsfahren ein. Dieses richtet sich gegen 89 Beschuldigte wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung in zwei Fällen, der fahrlässigen Körperverletzung und der Baugefährdung.

Bei den Beschuldigten handelt es sich nach Angaben der Kölner Staatsanwaltschaft um Personen, „die bei der Planung, der Ausführung und der Leitung (Überwachung) des Bauvorhabens in verantwortlicher Position maßgeblich mitgewirkt haben und deren Tun oder Unterlassen für die Tatbestandsverwirklichung kausal gewesen sein könnte.“

Die Zahl der Beschuldigten erklärt sich laut Staatsanwaltschaft zunächst durch den Umstand, dass sich die Prüfung des Anfangsverdachts auf alle denkbaren Schadensszenarien erstrecken habe müssen. Daneben seien auch Anhaltspunkte für Sachverhalte zu berücksichtigen gewesen, die unabhängig von dem Einsturzgeschehen den Tatbestand einer Baugefährdung hätten erfüllen können. Ferner handle es sich bei dem Bauvorhaben um ein Großprojekt mit entsprechend vielen Baubeteiligten und langer Projektgeschichte, so die schriftliche Begründung der Staatsanwaltschaft.

Die Ermittlungen, so die Staatsanwaltschaft weiter, richteten sich fortan sowohl gegen verantwortliche Personen auf Seiten der bauausführenden Firmen, ihrer Fachplaner und Subunternehmer als auch gegen verantwortliche Personen auf Seiten der Bauherrin nebst ihren Fachplanern und Gutachtern. Gegen Mitarbeiter der Stadt Köln sei ein entsprechender Anfangsverdacht nicht gegeben.

Die Staatsanwaltschaft hatte eigenen Angaben zufolge den Lauf der Verjährungsfrist bereits im
Dezember 2013 wirksam unterbrochen. Zu den in diesem Zusammenhang erforderlichen strafprozessualen Maßnahmen gehörte auch die Benachrichtigung der Betroffenen, die erst im Laufe der 3. KW abgeschlossen werden konnte.

In ihrer schriftlichen Mitteilung zum Ermittlungsverfahren legt die Staatsanwaltschaft Wert auf die Feststellung, dass die Einleitung des Ermittlungsverfahrens allein der Notwendigkeit der Unterbrechung der laufenden Verjährungsfrist geschuldet gewesen sei und es sich bei der Verdachtsprüfung um eine vorläufige, rein kriminalistische Bewertung des Sachverhalts handle. Vor weiteren Entscheidungen sei das abschließende Ergebnis der Untersuchungen der Einsturzstelle und des in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens abzuwarten.

Autor: dd
Foto: Das Historische Archiv der Stadt Köln nach dem Einsturz (Archivfoto).