Köln | Das Land Nordrhein-Westfalen hat gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln in erster Instanz Berufung eingelegt. Das Urteil sah für das gesamte Stadtgebiet Köln Fahrverbote vor. Die Begründung lautete, dass die Stadt Köln lange untätig blieb, obwohl sie von jahrelangen Überschreitungen der Grenzwerte Kenntnis hatte. Jetzt hat das Oberverwaltungsgericht NRW bekannt gegeben, wann es voraussichtlich entscheiden will. Für Köln soll dies der August sein.

Das Gericht schreibt: „Der Umweltverband „Deutsche Umwelthilfe e. V.“ hat Klagen auf Fortschreibung von Luftreinhalteplänen in insgesamt 14 nordrhein-westfälischen Städten erhoben. Beim Oberverwaltungsgericht sind fünf Berufungsverfahren (Aachen, Köln, Bonn, Gelsenkirchen und Essen) anhängig; in diesen Verfahren haben die Verwaltungsgerichte bereits in erster Instanz entschieden. Aufgrund einer Gesetzesänderung sind alle ab dem 2. Juni 2017 erhobenen Klagen auf Fortschreibung von Luftreinhalteplänen unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht als zweiter Instanz zu erheben; dies betrifft die inzwischen hier anhängigen Klagen wegen der Luftreinhaltepläne in Bielefeld, Bochum, Dortmund, Düsseldorf, Hagen, Oberhausen, Wuppertal, Paderborn und Düren. Ferner liegt dem Oberverwaltungsgericht die Beschwerde in einem Vollstreckungsverfahren betreffend den Luftreinhalteplan Düsseldorf vor. Ziel aller Klagen ist, dass die jeweiligen Luftreinhaltepläne ausreichende Maßnahmen anordnen, damit die Grenzwerte für Stickstoffdioxid so schnell wie möglich eingehalten werden. Umstritten ist in diesem Zusammenhang insbesondere, ob und inwieweit zur Erreichung dieses Ziels Durchfahrtverbote für (Diesel-)Fahrzeuge angeordnet werden müssen.“

Im Mai soll ein erster öffentlicher Beweis- und Erörterungstermin stattfinden. In diesem Termin wird es keine Entscheidung geben. Zunächst wird es mündliche Verhandlungen geben. Für Aachen will das Gericht seine Entscheidung im Juli, für Köln sowie Bonn im August bekannt geben. Im Termin im Mai will sich das Gericht mit grundlegenden Fragen beschäftigen, wie etwa Grenzwerte, Messstellen, Gesundheitsgefahren, aber auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zudem werden Veränderungen etwa des Bundesimmissionsschutzgesetzes und die Kontrolle von Durchfahrverboten geprüft. Nach den Verfahren für Aachen, Bonn und Köln sollen die Verfahren über die anderen NRW-Städte geführt werden.

Aktenzeichen: 8 A 2851/18 (Aachen; I. Instanz: VG Aachen 6 K 2211/15), 8 A 4775/18 (Köln; I. Instanz: VG Köln 13 K 6684/15), 8 A 4774/18 (Bonn; I. Instanz: VG Köln 13 K 6682/15)

Autor: Andi Goral