Köln | Die Stadt Köln ist vorläufig nicht verpflichtet, dem Trägerverein des Offenen Ganztagsbetriebs an der Rosenmaarschule in Köln-Höhenhaus höhere Fördermittel als bisher zu bewilligen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln mit einem heute bekannt gegebenen Beschluss und lehnte damit einen Eilantrag des Trägervereins auf sofortige Zahlung weiterer städtischer Fördergelder ab.

Nach einem Ratsbeschluss aus dem Jahr 2007 gewährt die Stadt Köln für die gemeinsame Betreuung von behinderten und nicht behinderten Grundschulkindern in Offenen Ganztagsschulen eine freiwillige Zusatzfinanzierung von 5.300 Euro für jedes betreute Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Für die Rosenmaarschule (früher: Peter-Petersen-Schule) galt jedoch von Anfang an eine Ausnahme, indem nur der halbe Betrag je Kind gezahlt wurde. Begründet wurde dies mit den an der Rosenmaarschule bereits vorhandenen Strukturen bei der gemeinsamen Unterrichtung und Betreuung behinderter und nicht behinderter Kinder. Für das Schuljahr 2012/2013 hatte der Trägerverein des Offenen Ganztagsbetriebs an der Rosenmaarschule  bei der Stadt erfolglos eine Erhöhung der Fördermittel auf den vollen Betrag beantragt.

In einem Eilverfahren beim Verwaltungsgericht Köln machte der Verein nun geltend, ohne die sofortige vorläufige Zahlung der zusätzlichen Mittel (ca. 200.000 Euro) drohten erhebliche Einschränkungen bei der Ganztagsbetreuung. Insbesondere gebe es eine hohe Fluktuation bei den Mitarbeitern, da sie nur schlechter bezahlt werden könnten als in anderen Einrichtungen. Dem folgte das Gericht jedoch nicht: Der Trägerverein habe nicht glaubhaft gemacht, dass die bei Gericht beantragte sofortige Zahlung zusätzlicher Mittel notwendig sei, um den Ganztagsbetrieb weiter zu gewährleisten. Da der Verein mit der bisher gewährten Förderung seit mehreren Jahren die Ganztagsbetreuung sicherstelle, sei die für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung erforderliche besondere Eilbedürftigkeit nicht ersichtlich. Ob tatsächlich ein Anspruch auf höhere Fördermittel besteht, ließ das Gericht offen; dies könne nur in einem gesonderten Klageverfahren geklärt werden. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

Autor: dd | Q: VGK