Köln | Die neue Kölner Stadtordnung ist am 15. Februar 2017 in Kraft getreten. Der Kölner Stadtrat hatte die Änderungen im Dezember 2016 beschlossen. Bis Mitte März soll eine Übergnagszeit gelten.

Am 20. Dezember 2016 hatte der Rat der Stadt Köln die erste Änderung der 2014 verabschiedeten Kölner Stadtordnung beschlossen. Die Änderungen wurden am 8. Februar 2017 im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht und sind damit zum 15. Februar 2017 in Kraft getreten.

Das städtische Ordnungsamt wird die neuen Regelungen nach einer Übergangszeit von rund vier Wochen ab 15. März 2017 anwenden. Bis dahin informieren die Außendienstmitarbeiter die Betroffenen über die neuen Regelungen und erteilen bei Verstößen gegen diese Bestimmungen mündliche Verwarnungen. In besonders gelagerten Einzelfällen, etwa wenn Personen extrem uneinsichtig sind oder sich innerhalb kurzer Zeit wiederholt über die neuen Regelungen der Stadtordnung hinwegsetzen, werden die Ordnungskräfte die weitergehenden Schritte nach den neuen Vorschriften sofort einleiten. Dies gab die Stadt Köln bekannt.

Hier die wesentlichen Änderungen im Überblick

Straßenmusik und –schauspiel darf nur in den ersten 30 Minuten einer vollen Stunde in einer Lautstärke dargeboten werden. Die zweite Hälfte jeder vollen Stunde ist sowie in der Zeit von 22 Uhr bis 10 Uhr ist keine Straßenmusik erlaubt. Nach jeder Darbietung ist der Standort so zu verändern, dass die Darbietung am ursprünglichen Standort nicht mehr hörbar ist; der neue Standort muss mindestens 300 Meter entfernt sein. Jeder Standort darf pro Tag und Musiker nur einmal bezogen werden. Im Umfeld des Domes ist außerdem der Einsatz von Lautsprechern und elektronischen Verstärkern für Straßenmusik, Straßenschauspiel und andere Straßenkunst verboten. „Hier soll der quirlige und lebendige Charakter der Plätze bewahrt werden. Straßenmusik ja, aber bitte ohne Verstärker“, sagte dazu Ralph Elster, stellvertretender Fraktionsvorsitzender der CDU-Fraktion. Zu dem Umfeld gehören die Domplatte, die Freitreppe zum Hauptbahnhof, der Roncalliplatz, der Heinrich-Böll-Platz und der Wallrafplatz.

Alkohol- und Drogenkonsum ist nur im unmittelbaren Eingangsbereich von Kindergärten und Schulen verboten. Die Stadtverwaltung hatte ein Verbot in einem Radius von rund 100 Metern rund um Kindergärten und Schulen vorgeschlagen.  „Uns geht es nicht um die Rettung des Wegbiers. Uns geht es vor allem um den Schutz von Kindern und Jugendlichen“, erklärte Elster. Ein Verbot nur in den Eingangsbereichen sei praktikabel und ließe sich von den Ordnungskräften auch wirklich durchsetzen.

In den öffentlichen Grünflächen und auf öffentlichen Siel- und Bolzplätzen sind Golf sowie Mannschaftssportarten und von kommerziellen Sportanbietern oder ähnlich organisierten Gruppen sowie Ligabetrieb grundsätzlich verboten. Genutzt werden dürfen die Plätze täglich von sieben Uhr bis 22 Uhr. Dabei ist der Konsum und das Mitführen von alkoholischen Getränken, der Konsum von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen wie etwa E-Zigaretten oder Shishas sowie Drogen verboten. Zudem ist das Fahrradfahren von Jugendlichen und Erwachsenen verboten.

Autor: co