Köln | Die 5. Strafkammer des Kölner Landgerichts hat einen 31-jährigen Kölner freigesprochen. Der Mann soll vor rund fünf Jahren eine Frau sexuell belästigt und vergewaltigt haben. Das Verfahren erregte öffentliche Aufmerksamkeit, weil das Gericht erst vier Jahre nach Anklageerhebung das Verfahren aufnahm.

In dem gestrigen Urteil hatte auch die Staatsanwaltschaft auf Freispruch plädiert. Der Angeklagte hatte sein angebliches Opfer vor mehr als fünf Jahren auf einem Onlineportal kennengelernt. In den Räumen der elterlichen Wohnung soll sich der heute 31-Jährige dann an der Frau vergangen haben. Die Rede ist von Oralverkehr und einem versuchten Geschlechtsverkehr.

Doch nach mehrtägigen Befragungen der Frau sahen die Ankläger keine Hinweise auf eine konkrete Straftat. Vielmehr wies die Aussage der Nebenklägerin pauschale Beschreibungen, Erinnerungslücken und Widersprüche auf. Auch die von der Kammer hinzugezogene psychologische Sachverständige hatte in der Beweisaufnahme im Rahmen ihrer Gutachtenerstattung angegeben, dass sie ebenfalls keinen Realitätsbezug für die Angaben der Nebenklägerin habe feststellen können. Ihre Aussage habe schon keinen hinreichenden Detailierungsgrad gehabt, um in eine Aussageanalyse einzutreten, teilte das Gericht weiter mit.

In seiner mündlichen Urteilsbegründung machte der Vorsitzende der Kammer deutlich, dass der erhebliche Zeitablauf keinen entscheidenden Einfluss auf das Beweisergebnis gehabt habe. So ließen sich die gravierende Erinnerungslücken der Nebenklägerin nicht allein durch Zeitablauf erklären. Das gleiche gelte für zahlreiche Angaben, welche die Nebenklägerin in der Beweisaufnahme gemacht habe, die aber dann durch die Angaben anderer Zeugen und weiterer Beweismittel, wie etwa verlesene Nachrichten zwischen den Parteien in Chat-Portalen, widerlegt wurden.

Die Vertreterin der Nebenklägerin hatte beantragt, den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu verurteilen, allerdings in ihrem Plädoyer gleichzeitig den gegen den Angeklagten gerichteten Adhäsionsantrag zurückgenommen. Verteidigung und Staatsanwaltschaft hatten Freispruch gefordert. Das Urteil des Kölner Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Über eine mögliche Revision entscheidet der Bundesgerichtshof BGH.

Das Aktenzeichen für das Urteil lautet: Az. 105 KLs 17/14.

Autor: rk