Köln | Der Prozess um die Aufarbeitung des Einsturzes des Kölner Stadtarchivs ist um ein Verfahren reduziert. Am heutigen Dienstag bestätigte die 10. große Strafkammer, dass gegen den Polier keine neue Hauptverhandlung eröffnet werde. Der Mann ist weiterhin gesundheitlich schwer angeschlagen und die Verjährung tritt nach Ablauf des 2. März 2019 in Kraft, hieß es zur Begründung.

Das Verfahren war wegen des zwischenzeitlich lebensbedrohlichen Gesundheitszustands des Angeklagten aus dem Hauptsacheverfahren abgetrennt worden (Az. 110 Kls 2/18). Nun wird das Verfahren gegen den Polier Anfang März kommenden Jahres vollständig eingestellt. Die Tat könne dann für diesen Angeklagten nicht mehr verfolgt werden. Für ihn gelte im vollen Umfang die Unschuldsvermutung.

Der Vorsitzende Richter macht für die Einstellung nach § 206a Strafprozessordnung (StPO) Verfahrenshindernisse verantwortlich, so die Begründung der gestrigen Entscheidung des 10. Strafsenats. So sei der Gesundheitszustand des Angeklagten der kritische Faktor. Wie schon vor der Abtrennung des Verfahren lasse es dieser Zustand nicht zu, mehr als zwei Mal pro Woche für jeweils fünf Stunden (inklusive einer einstündigen Mittagspause) an den Verhandlungen teilzunehmen. Dass er nunmehr in größerem Umfang verhandlungsfähig sein könne, erscheine angesichts des zeitweise akut lebensbedrohlichen Gesundheitszustands fernliegend. Über die mögliche Verhandlungsfähigkeit aber habe das Gericht nicht entschieden. Der Mann ist aber nach wie vor nicht verhandlungsfähig.

Die Entscheidung, keine neue Hauptverhandlung einzuleiten, sei eine Abwägung gewesen. Selbst wenn die Hauptverhandlung am 5. Dezember dieses Jahres starten könne, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist stünden dem Gericht gerade noch 22 Verhandlungstage zur Verfügung. Zu wenig, um angesichts der Tragweite ein ordentliches Verfahren durchzuführen. Außerdem sei noch nicht klar, ob der Angeklagte tatsächlich zum 5. Dezember für verhandlungsfähig erklärt werde. Ferner sei auch nicht klar, ob alle notwendigen Verfahrensbeteiligten zu den möglichen 22 Hauptverhandlungsterminen überhaupt zur Verfügung stünden.

Trotz der bereits in der Hauptverhandlung durchgeführten Klärung und Sachkunde aus dem Bereich Spezialtiefbau seien 15 bis 20 Verhandlungstage das Mindestmaß an zeitlichem Aufwand. Doch angesichts der weiter offenen Fragen und der anstehenden Prozessanträge sei die Zeit dafür einfach zu knapp, folglich mache es keinen Sinn, eine solche Hauptverhandlung einzuleiten. Die Entscheidung, die Sache nicht zu terminieren, ist mit Rechtsmitteln nicht angreifbar. Der Prozess gegen den Angeklagten bleibt weiterhin ausgesetzt, solange der Polier nicht verhandlungsfähig ist. Daran habe sich bis dato nichts geändert.

Im Hauptsacheverfahren waren Anfang Oktober dieses Jahres nach insgesamt 48 Prozesstagen drei Personen freigesprochen und ein Mitarbeiter der KVB zu einer achtmonatigen Bewährungsstrafe verurteilt worden.

Autor: rk
Foto: Das Kölner Landgericht. Gegen den angeklagten Polier wird es keine Hauptverhandlung mehr geben, teilte die Justizbehörde heute mit.