Köln | Das Kölner Landgericht hat in einem Urteil vom 29. Mai dieses Jahres einen Rechtsstreit zwischen einem Privatmann und der Friedhofsverwaltung der Stadt Köln in erster Instanz entschieden. Beide Seiten hatten nach Ansicht der Richter Fehler gemacht.

Ein Kölner hatte seine Mutter im Jahr 1995 auf einem Friedhof im rechtsrheinischen Stadtteil Mülheim beerdigen lassen. Damals zahlte er rund 4.000 D-Mark für die Grabausstattung, bestehend aus Grabstein, Grabvase und Lampe. 20 Jahre später war die vereinbarte Nutzungszeit abgelaufen. Doch als der Nachkomme an das Grab seiner Mutter kam, war das bereits von der Stadt geräumt worden. Der Fall landete vor dem Kölner Landgericht, das in seinem Urteil vom 29. Mai dieses Jahres nun entschieden hat.

Dabei mussten beide Seite bezahlen. Die Stadt musste wegen Verstoßes gegen ihre Amtspflichten einen Schadensersatz zahlen. Weil der Kläger jedoch die Frist der Verwaltung verpasst hatte, fiel der Schadensersatz deutlich geringer aus. Statt der geforderten 1.860 Euro sprachen die Richter dem Hinterbliebenen lediglich einen Anspruch von 575 Euro zu.

Urteilsbegründung

In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die Nutzungszeit des Grabes auf dem Friedhof eigentlich im Mai 2015 abgelaufen war. Eigentlich wollte der Kläger bereits zwei Monate zuvor das Grab seiner Mutter räumen lassen.Doch nach der geltenden Friedhofssatzung darf ein Grabmal vor Ablauf der Nutzungszeit nur mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Einen Monat vor Ablauf der Nutzungszeit macht die Stadt Köln diesen üblicherweise öffentlich bekannt und durch ein Hinweisschild auf dem Grab hierauf aufmerksam. Der Kläger hinterließ einen Zettel mit Name und Kontaktdaten und ging wieder. Erst im November 2015 kam er wieder und musste feststellen, dass die Grabstätte bereits von der Stadt komplett geräumt wurde

Eigentlich hatte der Kläger sechs Monate nach Ablauf der Nutzungszeit die Möglichkeit, die Grabstätte selbst zu räumen. In der Folge verklagte der Privatmann die Stadt auf 90 Prozent des Wertes des Grabsteins und des Bronze-Zubehörs, genau 1.860 Euro. Doch auch bei der Höhe des Schadens hatten die Richter Bedenken. Sie sprachen dem Geschädigten lediglich einen Restwert von 60 Prozent für den Granitstein und 30 Prozent für das Zubehör zu.

Die Stadt sei zwar nicht verpflichtet gewesen, den Kläger wegen des angebrachten Zettels zu benachrichtigen, da die Friedhofssatzung eine andere Vorgehensweise vorsehe. Allerdings habe sie gegen ihre Amtspflichten verstoßen, weil sie erst im November 2015 und damit nur zwei Wochen (und nicht sechs Monate) vor der Räumung die notwendige öffentliche Bekanntmachung vorgenommen habe. Weil aber auch der Kläger seine Frist verpasst habe, müssen beide Seiten den Schaden zu gleichen Teilen tragen, so der abschließende Richterspruch.

Das Urteil des Kölner Landgerichts ist nicht rechtskräftig und trägt das Aktenzeigen: 5O 36/18.

Autor: rk