Köln | Anders als Gerichte etwa in Berlin hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen heute entschieden, dass die Sperrstunde in NRW bestehen bleiben kann. Dies gilt für die Städte und Landkreise in denen die 7-Tages-Inzidenz von 50 überschritten ist. Geklagt hatten 19 Betreiber von Gaststätten in Köln, Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis. Es handelte sich um ein Normenkontrollverfahren.

Das Gericht stellte fest, dass die Verbote dem „legitimen“ Zweck dienten, die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Die Verbote, so die Richter, seien geeignet das Infektionsgeschehen zu verlangsamen. Die Sperrstunde sei ein Beitrag zur Kontaktreduzierung, da sich nach 23 Uhr keine Gäste mehr in den Gaststätten einfänden oder von Gaststätte zu Gaststätte ziehen. Das Gericht bestätigte auch das Alkoholverkaufsverbot in der Nacht, mit der Begründung, dass Alkohol enthemmende Wirkung habe.

Das Gericht stellt gleichwohl fest, dass die Maßnahmen in ganz erheblicher Weise in die Berufsfreiheit der Betreiber eingreife. Es würdigte zudem, dass die Gastronomie durch die Pandemie teils existenzbedrohende Belastungen ausgesetzt sei. Dies sei aber mit der gefährlichen Dynamik des Infektionsgeschehens abzuwägen. Die Betreiber könnten ja immerhin zwischen 6 bis 23 Uhr öffnen, so das Gericht.

Der Beschluss ist unanfechtbar. Aktenzeichen: 13 B 1581/20.NE

Autor: red