Münster | Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) hat in seinem jüngsten Urteil die Rechtsauffassung der Stadt Köln in Sachen Diesel-Softwareupdates geteilt. Betroffene Fahrer von Diesel-Pkw können demnach zu Zwangsmaßnahmen und einem Zwangsgeld verurteilt werden, wenn sie sich weigern, diese Updates aufspielen zu lassen.

Wie die Stadt in einer Pressemitteilung ausführte, gab es bereits in der Vergangenheit vergleichbare Klagefälle, in denen Verwaltungsgerichte zu ähnlichen Urteilen kamen. Nun traf es den Halter eines Audi A5 mit einem Dieselmotor der Serie EA 189, Euro 5. Die vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) geforderten Software-Updates sind vorzunehmen und wenn bei deren Verweigerung Zwangsmaßnahmen seitens der Zulassungsstellen (im vorliegenden Falle: Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels unter Androhung von Zwangsgeld) eingeleitet werden, ist dies rechtlich einwandfrei.

Das Interesse der Allgemeinheit, von einem verstärkten Ausstoß von Stickstoffdioxid verschont zu werden und zur Luftreinhaltung beizutragen, überwiegt gegenüber dem privaten Interesse, ein Software-Update nicht vornehmen zu lassen, so auch das Urteil der Münsteraner Berufungsrichter Der vorliegende Fall war in erster Instanz vom Verwaltungsgericht Düsseldorf bearbeitet worden.

Im Zusammenhang mit der so genannten Diesel-Abgasthematik hatte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg seit Ende 2017 bundesweit alle betroffenen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter aufgefordert, das jeweils vorgeschriebene Softwareupdate aufzuspielen. In Köln sind der zweimaligen Aufforderung des KBA zum Softwareupdate rund 400 Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughalter nicht nachgekommen.

Daraufhin hatte die Kölner Kfz-Zulassungsstelle – letztlich im Auftrag des KBA und im Interesse der Öffentlichkeit hinsichtlich Luftreinhaltung und Gesundheitsschutz – mehrstufig gehandelt: Zunächst wurden die Halterinnen und Halter nochmal angeschrieben, danach wurde bei Nichtreaktion der Betrieb der Fahrzeuges untersagt. Und schließlich wurde in den Fällen, in denen die Halterinnen und Halter noch immer nicht reagierten, deren Fahrzeuge von Amts wegen abgemeldet.

Die wenigen Klagen, die bisher gegen diese Vorgehensweise anhängig waren, wurden von den Verwaltungsgerichten im Sinne der Stadt Köln entschieden. Das OVG Münster scheint mit seinem jüngsten Urteil die Vorgehensweise der Kölner Kfz-Zulassungsstelle nun auch in einem Berufungsverfahren zu bestätigen.

DasAktenzeichen für dieses Urteil lautet: 8 B 865/18.

Autor: rk