Köln | Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes können bei der Suche nach einem U3-Betreuungsplatz auf eine Tagesmutter verwiesen werden. Dies entschied der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster in einem Eilverfahren und gab damit der Beschwerde der Stadt Köln gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2013 statt.

Das Verwaltungsgericht hatte die Stadt Köln verpflichtet, dem unter drei Jahre alten Antragsteller entsprechend dem Wunsch seiner Eltern vorläufig einen Platz in einer der in der Nähe der elterlichen Wohnung gelegenen Kindertagesstätten zuzuweisen. Der ab dem 1. August 2013 bestehende Rechtsanspruch des Antragstellers auf U3-Betreuung sei weder dadurch erfüllt, dass die Stadt Köln ihm einen Platz in einer 5,8 km von seiner Wohnung entfernt gelegenen Kindertagesstätte zugewiesen habe, noch dadurch, dass ihm ein Platz bei einer wohnortnahen Tagesmutter angeboten worden sei.  

Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nun geändert und zur Begründung ausgeführt: Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes könnten zwar grundsätzlich zwischen den gleich geeigneten und gleichwertigen Arten der frühkindlichen Förderung in einer Kindertagesstätte und bei einer Tagesmutter wählen. Dem Wunsch der Eltern müsse allerdings nicht entsprochen werden, wenn in der gewünschten Betreuungsform kein Platz mehr vorhanden sei. Stehe ein freier Platz nur bei einer Tagesmutter und nicht in der von den Eltern gewünschten Kindertagesstätte zur Verfügung, erfülle der Träger der Jugendhilfe den Rechtsanspruch auf U3-Betreuung mit dem Angebot dieses freien Platzes. Ein Anspruch auf Kapazitätserweiterung bestehe nicht.

Der Senat konnte offen lassen, so das OVG, ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zutreffe, in Ballungsräumen sei eine über fünf Kilometer von der Wohnung des Kindes entfernt gelegene Kindertagesstätte nicht mehr als wohnortnah zu qualifizieren. Der Senat wies allerdings darauf hin, dass bei der abschließenden Prüfung, ob die U3-Betreuung in zumutbarer Entfernung zur Wohnung des Kindes liegt, eine pauschalierende Regelbeurteilung allein nicht ausreiche, sondern die konkreten Umstände des Einzelfalls in den Blick genommen werden müssten.

Autor: dd | Foto: Hugo Berties/Fotolia
Foto: Symbolfoto