Köln | Eine Kölner Familie klagte gegen die Verpflichtung zur häuslichen Quarantäne nach einer Rückkehr aus dem Ausland und sie bekamen vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen Recht. (Aktenzeichen: 13 B 776/20.NE)

Die Ausgangslage

Die Kölner Familie verbrachte mit ihren minderjährigen Kindern den Familienurlaub in Thailand. Sie waren seit März in dem Land und zögerten aufgrund der Pandemielage bislang ihrer Rückreise nach Deutschland. Jetzt wollen sie zurück nach Deutschland kehren. Die Familie machte geltend, dass nach der aktuellen Datenlage es nicht gerechtfertigt sei, alle Menschen, die aus Drittstaaten einreisen unter Quarantäne zu stellen.

Das entschied das Gericht

Der 13. Senat des OVG Münster entsprach dem Antrag der Familie und stellt damit die Generalklausel der Coronaschutzverordnung des Landes NRW in Frage. Es gebe auch außerhalb von Europa eine Reihe von Staaten in denen das Infektionsrisiko derzeit nur noch gering oder nicht höher als in der Bundesrepublik Deutschland sei. Daher handele es sich bei der Anordnung zur häuslichen Quarantäne um eine nicht mehr notwendige Schutzmaßnahme. Das Gericht fordert den Gesetzgeber auf dem tatsächlichen Infektionsgeschehen Rechnung zu tragen und die Regelung differenzierter auszugestalten.

Der Beschluss des Gerichts ist unanfechtbar.

Autor: Von Redaktion