Köln | In einem aktuellen Urteil haben die Richter des 6. Zivilsenats am Kölner Oberlandesgericht ein Urteil aus der Vorinstanz gegen ein Möbelhaus bestätigt. Streitpunkt war eine Werbekampagne, die Verbraucher in die Irre führe.

Schon das Design des Werbeprospekts mutet nach Ansicht der Richter verdächtig an. Der Möbelmarkt hatte in einem Prospekt damit geworben „30% Rabatt auf fast alles“ zu gewähren, wobei sich das Wort „fast“ senkrecht gedruckt im Knick des gefalteten Prospektes befand und deutlich kleiner und dünner gestaltet war als der Rest des Textes. Der Senat ließ offen, ob bereits diese Gestaltung die Verbraucher in maßgeblicher Weise in die Irre geführt hat. Jedenfalls entstehe ein irreführender Eindruck durch die zugehörige Sprechblase, in der ausgeführt wurde, den Rabatt gebe es “ auch auf Polstermöbel, Wohnwände, Küchen, Schlafzimmer, Stühle, Tische… [es folgen weitere Produktkategorien]… einfach auf fast alles“.

Diese Aufzählung könne der Verbraucher nur dahin verstehen, dass der Rabatt uneingeschränkt gelten solle mit Ausnahme der in der Aufzählung nicht genannten Produktkategorien wie z.B. Gartenmöbel. Tatsächlich ergab sich aber aus einer Anmerkung zu der Werbung, dass es zahlreiche weitere Einschränkungen des Rabatts gab. Zu diesen Ausnahmen gehörten nicht nur bereits reduzierte Ware und alle Angebote aus den Prospekten, Mailings und Anzeigen des Möbelmarktes, sondern es waren auch die Artikel von 40 namentlich genannten Herstellern von dem Rabatt ausgenommen worden.

Der Senat unter dem Vorsitz von Richter Hubertus Nolte führte aus, dass die Angaben zum Preisnachlass im Blickfang der Werbung objektiv falsch im Sinne einer sog. dreisten Lüge seien, das heißt. einer objektiven Unrichtigkeit, für die kein vernünftiger Anlass bestanden habe.

Eine derartige Falschangabe könne auch nicht durch einen erläuternden Zusatz richtig gestellt werden. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil des Oberlandesgerichts vom 20. April 2018 trägt das Aktenzeichen 6 U 153/17. Das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. September 2017 das Az. 31 O 158/17.

Autor: bfl