Köln | Der 6. Zivilsenat des Kölner Oberlandesgerichts hat am heutigen Donnerstag ein Urteil gesprochen. Im Kern geht es um die Verwendung eines Sonnenlogos auf türkischen Lebensmitteln. Das Besondere: Die Streitparteien gehören einer Unternehmerfamilie an.

Bereits im Jahr 1996 hatte die Antragstellerin des Verfahrens, eine GmbH aus Mannheim, die Wortmarke „BAKTAT“ als Handelsmarke für türkische Lebensmittel als Wortmarke schützen lassen. Der Name ist Teil des Sonnenlogos, mit dem die Marke seither Bekanntheit erlangte. Zuletzt betraf dies mehr als 2.000 verschiedene in Deutschland vertriebene mediterrane Lebensmittel. Weil die Antragsgegnerin – die AG – in einem anderen Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe die Rechte an der Wortmarke „BAKTAT“ zugesprochen bekommen hatte, vertrieb die Antragstellerin ihre Produkte sodann unter dem Namen „SUNTAT“ und verwendete hierfür weiter das Sonnenlog, so die Ausgangslage für den aktuellen Rechtsstreit.

Auf Antrag der GmbH hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln der Aktiengesellschaft nun verboten, die Wortmarke „BAKTAT“ in Verbindung mit dem Sonnenlogo zu benutzen und dabei eine vorhergehende Entscheidung des Landgerichts Köln abgeändert. Würde die AG das Sonnenlogo benutzen, würden die Verbraucher den Eindruck haben, dass es keine Veränderung des Herstellers der Produkte gegeben habe, so die Begründung der Berufungsrichter.

Damit würden die Verbraucher über ein wesentliches Merkmal der angebotenen Ware getäuscht. Das Sonnenlogo weise auch ohne Wortzusatz auf ein bestimmtes Unternehmen hin. Das ergebe sich im Wesentlichen aus der einprägsamen graphischen Gestaltung des seit mehr als 20 Jahren im Markt eingeführten Sonnenlogos. Dies sei auch kein Wertungswiderspruch zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, weil die Wortmarke „BAKTAT“ und das Sonnenlogo getrennt zu betrachten seien. Die Antragstellerin habe durch eigene Leistungen selbst das Sonnenlogo im Markt etabliert, so die Richter abschließend.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Juni 2018 trägt das Aktenzeichen: 6 U 60/18. Das Urteil der ersten Instanz (Landgericht Köln) vom 20. März 2018 trägt das Aktenzeichen: 31 O 28/18.

Autor: bfl