Köln | Das Landgericht Köln wies eine Klage eines Sanitätshauses zurück, dass von einem Arzt forderte Empfehlungen für ein konkurrierendes Unternehmen zu unterlassen. Das Sanitätshaus schickte einen Testpatienten los, der zwar eine Empfehlung erhielt, aber bei der Gerichtsverhandlung unter Erinnerungslücken litt.

Die Klägerin, das Sanitätshaus, schickte einen Studenten zu dem Mediziner als Testpatienten. Der Arzt verschrieb dem Studenten Einlagen. Das Sanitätshaus behauptete, dass der Arzt ungefragt das Konkurrenzunternehmen empfahl. Der Mediziner widersprach dieser Behauptung. Der Testpatient konnte sich nicht mehr daran erinnern, ob er nach einem Sanitätsgeschäft gefragt habe und er wusste nicht mehr ob die Empfehlung vom Arzt oder der Sprechstundenhilfe kam.

Das Gericht stellt fest: „Ärzt*innen dürfen ihren Patientinnen und Patienten nicht ohne hinreichenden Grund bestimmte Heil- und Hilfsmittelerbringer empfehlen, wobei es für einen hinreichenden Grund ausreicht, wenn die
Patientin oder der Patient um eine Empfehlung bittet.“ Im Klartext: Bitten Patient*innen Mediziner um einen Ratschlag, dann dürfen diese Empfehlungen aussprechen.

Die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 4. Mai ist noch nicht rechtskräftig.
Az. 33 O 23/20

Autor: red