Köln | Das Landgericht Köln urteilte über einen Fall, der in einem Kölner Fitnessstudio sein en Anfang nahm. Die Klägerin nahm dort an einem Probetraining teil, bei dem die Muskeln mit Reizstrom stimuliert werden, einem sogenannten EMS-Training. Anschließend klagte sie über Beschwerden und forderte ein Schmerzensgeld von 5.500 Euro. Die Kölner Richter wiesen die Klage ab, das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Klägerin soll sich schon während des Trainings bei der Übungsleiterin beschwert haben und über Kopfschmerzen und Unwohlsein geklagt haben. Die Betreiberin des Studios erklärte, dass dieser Zustand so sein müsse. Als Folge des Trainings konnte ein erhöhter Wert eines Enzyms im Blut der Klägerin nachgewiesen werden, der bedeuten kann, dass sich Muskelfasern auflösen können. Zudem sei die Gefahr eines akuten Nierenversagens nicht ausgeschlossen gewesen. Die Klägerin klagt bis heute als Folge des Trainings über Kopfschmerzen, Schlaflosigkeit und Gliederschmerzen.

Das Landgericht bat einen Sachverständigen um eine Einschätzung. Der stellte fest: „Trotz eines erhöhten Enzymwertes bestand keinerlei Gefahr für ein Nierenversagen. Auch seien dauerhafte Kopfschmerzen, Gliederschmerzen und Schlafstörungen nicht auf das EMS-Training zurückzuführen. Nachzuvollziehen sei, dass sich die Klägerin über einige wenige Tage unwohl fühlte und unter Kopfschmerzen litt – verursacht durch einen heftigen Muskelkater wegen der ungewohnten Belastung.“

Das Gericht stellte fest, dass ein Muskelkater keine erhebliche Einschränkung darstellt, die einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertige: „Bei einem mehrtägigen Muskelkater, auch wenn er mit zweitägigen Belastungskopfschmerzen verbunden war, handelt sich um eine Beeinträchtigung, wie sie nach jeder Art sportlicher Betätigung zu erwarten ist und übli-cherweise von Sport treibenden hingenommen wird. Schmerzensgeld könne man dafür nicht beanspruchen.“

Die Entscheidung vom 11.07.2018 zum Az. 18 O 73/16 ist nicht rechtskräftig.

Autor: dts