Köln | Im November gibt es mehrere sogenannte „Stille Feiertage“, an denen besondere Regeln gelten. Diese sind Allerheiligen am 1. November, der Volkstrauertag am 17. November sowie am 24. November, Totensonntag. Das Feiertagsgesetz für Nordrhein-Westfalen lässt an diesen Tagen unter anderem Unterhaltungsveranstaltungen und Märkte nicht zu. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln, die an diesen Tagen gelten.

An Allerheiligen (1. November) und am Totensonntag (24. November) sind zwischen 5 und 18 Uhr Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen (einschließlich gewerblicher Tausch- oder Verkaufsstände bei Züchterausstellungen) sowie Briefmarkentauschbörsen verboten. Gleiches gilt für sportliche und ähnliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen und Pferdeleistungsschauen sowie Zirkusveranstaltungen, Volksfeste und den Betrieb von Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische oder artistische Darbietungen geboten werden.

Der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie von Wettannahmestellen ist ebenfalls untersagt. Auch musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb – einschließlich in Diskotheken – ist verboten. Gleiches gilt für alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, einschließlich sämtlicher – auch klassischer – Theater- und Musikaufführungen sowie Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballette und ähnliches, soweit sie nicht religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sind.

Das Feiertagsgesetz NRW verbietet an diesen Tagen außerdem jegliche Tanzveranstaltungen. Zeitlich geringere Einschränkungen, nämlich von 5 bis 13 Uhr, gibt es am Volkstrauertag (17. November) für Märkte, gewerbliche Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und den Betrieb von Spielhallen und Wettannahmebüros. Für musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen und Veranstaltungen gilt jedoch auch an diesem Tag das Verbot bis 18 Uhr.

Wie an allen Sonn- und Feiertagen ist auch an den drei stillen Feiertagen im November ganztägig der Betrieb von Videotheken, Waschsalons, Autowaschanlagen, Fahrschulen und Mitfahrvermittlungen verboten. Auch Wohnungsumzüge sind an diesen Tagen nicht erlaubt. Ausgenommen von den Arbeitsverboten an Sonn- und Feiertagen sind Tätigkeiten, die zur Erholung in der Freizeit beitragen, wie zum Beispiel der Betrieb von Fitness-Centern, Bräunungsstudios und Saunen.

Für die Zeiten ab 13 Uhr am Volkstrauertag sowie ab 18 Uhr an Allerheiligen und am Totensonntag sind im Feiertagsgesetz NRW keine weiteren besonderen Regelungen enthalten.

Fragen im Zusammenhang mit dem Feiertagsgesetz NRW, die das Kölner Stadtgebiet betreffen, beantwortet die Gewerbeabteilung im Amt für öffentliche Ordnung. Über Ausnahmen von den Bestimmungen zum Schutz der Feiertage kann nur die Bezirksregierung Köln entscheiden. (Quelle: Stadt Köln)

Autor: dd
Foto: Musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb – einschließlich in Diskotheken – ist an stillen Feiertagen gesetzlich verboten (Symbolfoto).