Köln | Das Kölner Verwaltungsgericht hat in seinem heutigen Urteil bestätigt, dass der Bundesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsführung einer Berufsgenossenschaft überprüfen darf.

Wie die Richter der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln am heutigen Freitag entschieden, dass sie der am 19. März eingereichten Klage gegen die Prüfungsanordnung des Bundesrechnungshofes nicht entsprechen wird. Mit der Anordnung wollte der Bundesrechnungshof die Haushalts- und Wirtschaftsprüfung in Bezug auf die „Durchführung sozialmedizinischer Begutachtungen“ erstmalig prüfen. Die Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts wurde bereits am 16. Juli 2018 verkündet.

Das Gericht stellte in seinem Urteil fest, dass sich der Bundesrechnungshof bei dem Erlass der Prüfungsanordnung zu Recht auf Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung stützen konnte (§ 112 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 111 Abs. 1 BHO). Zur Begründung verwiesen die Richter auf eine gesetzlich begründete Garantieverpflichtung des Bundes im Siebten Sozialgesetzbuch, wonach mit der Auflösung eines bundesunmittelbaren Unfallversicherungsträgers dessen Rechte und Pflichten auf den Bund übergehen (§ 120 SGB VII).

Dem Einwand der Klägerin bzw. Antragstellerin, das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs sei mit dem Sozialdatenschutz der Versicherten nicht vereinbar, folgte das Gericht nicht. Im konkreten Fall dürften grundsätzlich auch personenbezogene Gesundheitsdaten durch die Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage des Zehnten Sozialgesetzbuches an den Bundesrechnungshof übermittelt werden. Insbesondere die geltend gemachten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorschriften (§ 69 Abs. 5, § 76 Abs. 2 Nr. 2 SGB X) seien nicht berechtigt.

Gegen das Urteil kann die Berufsgenossenschaft Berufung einlegen. Auch eine Beschwerde gegen den Beschluss ist möglich. In beiden Fällen wird das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden, hieß es dazu abschließend. Die Aktenzeichen des Urteils lauten: 4 L 711/18 und 4 K 2486/18.

Autor: bfl