Köln | In zwei Verfahren bestätigte das Verwaltungsgericht Köln die Verfügung der Stadt Köln, dass auch im privaten Raum die verschärften Kontaktregeln, wie sie das Land NRW für den öffentlichen Raum vorsieht gelten. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

Die Stadt Köln verfügte in einer Allgemeinverfügung, dass sich auch im privaten Bereich maximal 1 Haushalt plus eine weitere Person treffen dürfen. Dies gilt auch weiterhin, denn mit den beiden Eilbeschlüssen bestätigt das Verwaltungsgericht Köln die Haltung der Stadt.

Die Stadt sei dazu berechtigt, weil die Inzidenz-Zahl in Köln nicht „nachhaltig“ und „signifikant“ unter 50 liege. Das Gericht spricht den beiden Begriffen zwar eine rechtliche Schwammigkeit und Auslegungsmöglichkeit zu, aber dieser Klärung könne es im Eilverfahren nicht nachkommen. Das Gericht in seiner Begründung: „Daher komme es auf eine allgemeine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen der Antragsteller und dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes an. Letzteres überwiege, da die Infektionszahlen mittlerweile wieder leicht anstiegen und insbesondere ein Unterschreiten der 50er-Grenze absehbar nicht zu erwarten sei. Zudem müssten die Wirkungen der sich weiter ausbreitenden Mutationen berücksichtigt werden, die ein weiteres Ansteigen befürchten ließen.“

Die Beteiligten können gegen die Beschlüsse vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster Beschwerde einlegen.

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Az.: 7 K 325/21 und 7 K 331/21

Autor: red
Foto: Das Symbolbild zeigt ein Panorama von Köln