Köln | Der BUND NRW wollte beim Verwaltungsgericht Köln einen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Fortführung des Tagebaus Hambach durch die RWE Power erreichen. Das Gericht hat den Antrag abgelehnt, mit der Begründung dass bereits in einem anderen Klageverfahren die vom BUND Punkte ausgeräumt wurden. Gegen die Entscheidung sind Rechtsmittel möglich. (Az.: 14 L 1440/18)

Die Bezirksregierung Arnsberg genehmigte am 29. März den Hauptbetriebsplan der RWE Power vom 1. April bis Ende 2020. Im Herbst und Winter diesen Jahres kann RWE weite Teile des Hambacher Forsts roden. Der BUND NRW will mit dem vorläufigen Rechtschutz dies verhindern. Der Naturschutzverband ist der Auffassung, dass eine Rodung gegen europäisches Naturschutzrecht verstößt.

Das Kölner Verwaltungsgericht erklärte, dass die Einwände des BUND NRW bereits bei der Zulassung des 3. Rahmenbetriebsplans für den Tagebau Hambach (Az: 14 K 1282/15) rechtlich überprüft wurde. Damals stellten die Kölner Richter fest, dass der Hambacher Forst zwar die Kriterien eines Gebiets nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU (FFH-Gebiet) erfülle, aber es nicht zwingend notwendig sei, dass alle geeigneten Gebiete für das europäische Schutznetz „Natura 2000“ zu melden seien. Der Hintergrund so das Verwaltungsgericht sei, dass dieses Schutznetz in Deutschland seit 2006 vollständig sei und in seiner jetzigen Form von der EU-Kommission akzeptiert wurde.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht NRW in Münster eingelegt werden.

Autor: Andi Goral
Foto: Braunkohletagebau in Hambach