Köln | aktualisiert | Eigentlich hatte der Kölner Stadtrat in seiner letzten Sitzung sein Plazet für drei verkaufsoffene Sonntage in Lindenthal, Sürth und Rodenkirchen ausgesprochen. Doch die Richter des Kölner Verwaltungsgerichts haben dem nun erst einmal einen Riegel vorgeschrieben. Sie entsprachen in ihrem heutigen Urteil der Rechtsauffassung der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi.

Mit ihrer Klage auf so genannten Eilrechtsschutz hatte sich die Gewerkschaft Verdi gegen die drei für den kommenden Sonntag geplanten Sonntagsöffnungen ausgesprochen. Dies hatte die Gewerkschaft bereits nach der Ratsentscheidung verlautbaren lassen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für eine solche Ladenöffnung nach dem Ladenöffnungsgesetz des Landes NRW (LÖG NRW) lägen demnach in allen drei Fällen nicht vor, so das Hauptargument der Gegner.

Öffentliches Interesse nicht hinreichend dargestellt

Aus dem Sonn- und Feiertagsschutz ergebe sich ein verfassungsrechtliches Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Daher sei eine Ladenöffnung nach dem LÖG NRW nur gerechtfertigt, wenn hieran ein „öffentliches Interesse“ bestehe. Ein solches „öffentliches Interesse“ könne nicht in den anlassgebenden Veranstaltungen (Weihnachtsmärkte) gesehen werden, so die Kölner Verwaltungsrichter in ihrer Urteilsbegründung.

Der Rat habe laut Beschlussvorlage seine Entscheidung ausdrücklich nicht auf diese Veranstaltungen gestützt. Eine andere Bewertung habe sich auch für das Gericht nicht ergeben: Zum Teil seien Größe und Charakter der Veranstaltungen für das Gericht bereits nicht erkennbar gewesen; zum Teil seien die Märkte zu klein, um in das gesamte Gebiet der geplanten Ladenöffnung auszustrahlen. Auch andere vom Gesetzgeber im LÖG NRW angeführte Gründe (z.B. Belebung von Innenstädten, Stärkung zentraler Versorgungsbereiche oder Erhalt eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots) seien in den konkreten Fällen von der Stadt Köln nicht ausreichend dargelegt worden, hieß es dazu weiter.

Die Stadt Köln will nach einem ähnlich gelagerten Fall vor einigen Wochen auf Rechtsmittel in diesen Verfahren verzichten. Die Aktenzeichen der drei Urteile lauten 1 L 2649/18 (Rodenkirchen), 1 L 2650/18 (Sürth), 1 L 2651/18 (Lindenthal). Vor dem Kölner Verwaltungsgericht ist ein weiteres Verfahren anhängig. Dabei geht es um einen verkaufsoffenen Sonntag in der Kölner Innenstadt am 16. Dezember 2018. Die Entscheidung dazu stehe noch aus, so die Justizbehörde abschließend.

Autor: rk
Foto: Die geplante Sonntagsöffnung am 16. Dezember 2018 in der Innenstadt ist noch nicht abschließend geklärt. Drei weitere in den Vororten wurden nun vom Verwaltungsgericht Köln gestoppt.