Köln | Am kommenden Samstag soll auf dem Wiener Platz eine Zwischenkundgebung der „Demonstration gegen Repression“ stattfinden. Auf dem Wiener Platz betreibt die Polizei Köln eine stationäre 24/7 Videobeobachtung. Die Kameras, so das Verwaltungsgericht Köln (Az.: 20 L 453/20) muss die Polizei Köln während der Dauer der Demonstration abhängen.

Das Versammlungsrecht des Grundgesetzes legt fest, dass sich Bürgerinnen und Bürger frei versammeln dürfen, ohne dass staatliche Organe dabei beobachten. Bei einer Demonstration im November 2019 schaltete die Polizei Köln, trotz vorheriger eindeutiger Aussage des Verwaltungsgerichts Köln, die stationäre Videobeobachtung auf dem Ebertplatz immer wieder an. (report-K berichtete >) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist nicht zu erkennen ob die stationäre Videobeobachtung eingeschaltet ist oder nicht.

Die Anmelder der Demonstration forderten die Kölner Polizei auf die Kameras abzubauen oder wenigstens zu verhüllen. Dies lehnte die Kölner Polizei ab und begründete dies unter anderem mit einem zu hohen Aufwand, weil sie dazu einen Hubwagen benötige. Die Anmelder der Demonstration strengten daher vor dem Verwaltungsgericht Köln eine einstweilige Verpflichtung an, die Kameras für die Dauer der Versammlung abzubauen oder hilfsweise von außen sichtbar zu verhüllen. Die Zusicherung der Polizei, die Kameras während der Dauer der Versammlung auszuschalten, reiche nicht aus. Durch die Präsenz der Kameras würden Versammlungsteilnehmer insbesondere in ihrem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt.

Das Gericht urteilte: „Das Gericht hat die Polizei mit Beschluss vom heutigen Tage dazu verpflichtet, die Kameras für die Dauer der Versammlung zu verhüllen. Bereits die Präsenz der Kameras und die Möglichkeit staatlicher Beobachtung entfalteten eine abschreckende und einschüchternde Wirkung auf Versammlungsteilnehmer und griffen in deren Recht aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz, sich frei zu versammeln, ein. Die Versammlungsfreiheit schütze nicht nur die Teilnahme an einer Versammlung, sondern auch die Art und Weise der Teilnahme. Für Versammlungsteilnehmer sei von außen nicht erkennbar, ob die Kameras ausgeschaltet seien, deshalb reiche auch eine Zusicherung nicht aus. Der Grund für die Installation der Kameras sei nicht entscheidend, weil es auf deren faktische Wirkung und nicht auf den Willen der Polizei ankomme. Das Gericht hat die Polizei mit Beschluss vom heutigen Tage dazu verpflichtet, die Kameras für die Dauer der Versammlung zu verhüllen. Bereits die Präsenz der Kameras und die Möglichkeit staatlicher Beobachtung entfalteten eine abschreckende und einschüchternde Wirkung auf Versammlungsteilnehmer und griffen in deren Recht aus Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz, sich frei zu versammeln, ein. Die Versammlungsfreiheit schütze nicht nur die Teilnahme an einer Versammlung, sondern auch die Art und Weise der Teilnahme. Für Versammlungsteilnehmer sei von außen nicht erkennbar, ob die Kameras ausgeschaltet seien, deshalb reiche auch eine Zusicherung nicht aus. Der Grund für die Installation der Kameras sei nicht entscheidend, weil es auf deren faktische Wirkung und nicht auf den Willen der Polizei ankomme.“

Die Polizei Köln kann gegen den Beschluss vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster Beschwerde einlegen. Mittlerweile äußerte sich die Kölner Polizei: „Die Polizei Köln wird gegen die heutige Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln (Az.: 20 L 453/20) Rechtsmittel einlegen. Darüber hinaus nimmt die Polizei während des laufenden Verwaltungsgerichtsverfahrens nicht öffentlich Stellung.“

Polizei lässt sich nicht in die Karten schauen

Am 15. Februar zog der Geisterzug als Demonstration ebenfalls durch ein städtisches Areal in dem die Kölner Polizei eine stationäre Videoüberwachung betreibt. Auf Anfrage dieser Internetzeitung hieß es, dass die betroffenen Kameras rund um den Hauptbahnhof ausgeschaltet gewesen seien. Der Bitte die Ein- und Ausschaltprotokolle – nicht die Aufnahmen – einsehen zu können, kommt die Kölner Polizei nicht nach. Auch die Datenschutzbeauftragte des Landes NRW ist der Auffassung, dass die Aussage der Beamten ausreichend sei. Dabei bleibt die Frage offen, wer kontrolliert die Behörde, wenn schon alleine das Einsehen von Protokollen ob Kameras in Betrieb waren oder nicht, nicht möglich ist? Vor allem vor dem Hintergrund der Ereignisse am Ebertplatz., wo die Kölner Polizei nachträglich einräumen musste, dass bei einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz die stationären Kameras rechtswidrig eingeschaltet waren.

Autor: Andi Goral