Köln | Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln hat mit Urteil vom 20.08.2015 (10 K 3553/13) entschieden, dass in der Woche zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch eine Kostüm- und Tanzparty mit typischer Karnevalsmusik, karnevalistischen Tanzdarbietungen und weiteren Elementen klassischer Karnevalssitzungen auch weiterhin zum steuerbegünstigten Brauchtum gehört.

Ein Karnevalsverein aus dem Bergischen Land hatte geklagt. Seit den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts veranstaltete man eine Kostümparty mit dem Titel die „Nacht der Nächte“. Das Finanzamt kam auf die Idee und setzte nicht nur Körperschaftssteuer fest, sondern auch 19 Prozent Mehrwertsteuer. Das Finanzamt war der Auffassung es handele sich um eine klassische Tanzveranstaltung. Dem folgte das Finanzgericht aber nicht. Eine Veranstaltung die durch Kostümierung der Teilnehmer, Karnevalsmusik, Karnevalstänze und ausgelassenes Feiern sei dem traditionellen Brauchtum zuzurechnen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Autor: Andi Goral