Münster | Der Rapper Bushido klagte vor dem Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) gegen die Indizierung seiner CD „Sonny Black“, die zuvor vom Verwaltungsgericht Köln bestätigt wurde. Das OVG NRW gab nun Bushido Recht, ließ aber den Fall zur Revision zu.

Die CD „Sonny Black“ des Berliner Rappers Bushido war – nach dem Urteil des OVG NRW – zu Unrecht in die Liste der jugendgefährdenden Medien eingetragen worden. Das Oberverwaltungsgericht NRW hob die Entscheidung der Bundesprüfstelle aus dem Jahr 2015 durch sein Urteil am heutigen Tag auf.
Das Album enthielt laut Prüfstelle verrohend wirkende Texte, die einen kriminellen Lebensstil verherrlichen und Frauen sowie Homosexuelle diskriminieren. Das OVG verwies mit seinem Urteil auf die Kunstfreiheit, in deren Schutzbereich die CD falle. Außerdem war die Indizierung rechtswidrig, da die Bundesprüfstelle unzureichend ermittelte, denn neben Bushido arbeiteten acht weitere Künstler – Texter und Komponisten – an dem Werk „Sonny Black“, von denen keiner von der Prüfstelle angehört wurde. Zuvor war Bushido vor dem Verwaltungsgericht Köln in erster Instanz gescheitert, deshalb zog er vor das Oberverwaltungsgericht NRW und hatte nun dort Erfolg.

Aktenzeichen: 19 A 2001/16 (I. Instanz VG Köln 19 K 3287/15)

Autor: Max Salisch