München | Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das bayernweite Alkoholverbot im öffentlichen Raum vorläufig außer Vollzug gesetzt. Er gab am Dienstag dem Eilantrag einer Privatperson aus Regensburg statt. Nach § 28a des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) seien Alkoholverbote nur an bestimmten öffentlichen Plätzen vorgesehen.

Die Anordnung eines Alkoholverbots für die gesamte Fläche Bayern überschreite daher die Verordnungsermächtigung des Bundesgesetzgebers, hieß es zu Begründung. Die Entscheidung des Senats gilt ab sofort bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache. Die weiter beantragte Außervollzugsetzung der Regelungen über Kontaktbeschränkungen, über die Schließung von Bibliotheken und Archive sowie über die 15-Kilometer-Regelung für tagestouristische Ausflüge lehnte das Gericht ab.

Die Kontaktbeschränkungen seien vom IfSG gedeckt, hinreichend bestimmt und angesichts des aktuellen pandemischen Geschehens auch verhältnismäßig, hieß es. Hinsichtlich der Schließung von Bibliotheken und Archiven sah es das Gericht als offen an, ob diese angesichts fehlender Ausnahmen für Bring- und Abholdienste verhältnismäßig sei. Bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache überwiege aber das öffentliche Interesse an der Eindämmung der Corona-Pandemie das individuelle Interesse des Antragstellers an der Nutzung von Bibliotheken und Archiven.

Über die Rechtmäßigkeit der 15-Kilometer-Regelung traf der Senat keine Aussage, da der Antragsteller von der Regelung derzeit nicht betroffen ist. Gegen den Beschluss des Gerichts gibt es keine Rechtsmittel (BayVGH, Beschluss vom 19. Januar 2021, Az. 20 NE 21.76).

Autor: dts