Münster | Hundehalter können die Kosten für einen sogenannten Dogsitter nur unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen.

Wenn der Hund außerhalb der Wohnung und des Gartens betreut wird, sind die Ausgaben nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend zu machen, entschied das Finanzgericht Münster in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Dagegen seien die Kosten wahrscheinlich absetzbar, wenn der Hund im Haushalt versorgt werde, teilte das Gericht mit. Nötig wurde die Entscheidung, weil ein Kläger die Ausgaben für die Betreuung seiner beiden Hunde außerhalb seiner Wohnung steuerlich absetzen wollte. Er machte Aufwendungen in Höhe von knapp 7.500 Euro als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Zu diesen gehören üblicherweise Leistungen zur Versorgung der Familie in einem privaten Haushalt wie etwa Kochen, Einkaufen und Körperpflege.

Autor: dts