Köln | Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt, dass die Polizei in NRW nicht auf Versammlungen zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit fotografieren und diese Fotos auf ihren – ebenfalls rechtswidrigen nach Urteilen dcs EUGH und des Bundesverwaltungsgerichts – Facebook-Fanseiten oder Twitterseiten veröffentlichen darf. Das OVG NRW hat wegen der Grundsätzlichkeit Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Was war passiert?

Das Social Media Team der Polizei Essen fotografierte Teilnehmer einer Demonstration in Essen-Steele. Auch die Kölner Polizei unterhält Social Media Teams. Zwei Teilnehmer der Demonstration erkannten sich später auf den Facebook und Twitter-Accounts der Polizei Essen wieder und klagten dagegen. Neben den Gerichtsentscheidungen ist interessant, dass die Polizei NRW damit alle Rechte an den Bildern, an den amerikanischen Konzern Facebook übertragen hat.

Das stellt das Gericht fest

Das Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen entschied, dass die Polizeibeamten mit ihren Fotoaufnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit in das Versammlungsgrundrecht aus Art 8 Abs. 1 Grundgesetz eingegriffen haben. Das Gericht stellte fest: „. Polizeiliche Foto-und Videoaufnahmen von Versammlungen seien grundsätzlich geeignet, einschüchternd, abschreckend oder in sonstiger Weise verhaltenslenkend auf die Teilnehmer einer Versammlung zu wirken. Das gelte auch für Aufnahmen, die erklärtermaßen für die Öffentlichkeitsarbeit der Polizei Verwendung finden sollen. Eine zur Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage bestehe nicht. Das Versammlungsgesetz erlaube Film-und Tonaufnahmen nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr.“ Die Richter stellten fest, dass die Polizei ohne diese Fotos auskommen müsse und etwa sich selbst oder den leeren Veranstaltungsort fotografieren könne, wenn sie denn Fotos zeigen will.

Aktenzeichen: 15 A 4753/18 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen-14 K 3543/18-)

Autor: Von Redaktion
Foto: Polizei darf sich bei Versammlungen nur selbst zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit fotografieren.